740 Spätere Einschrnnkunq des ÄcltumiSbereichs der kais. Privilegien. sElftes
Und daraus erklärt es sich, daß in der spätern Zeit für ein und das-selbe Buch neben eiuem kaiserlichen Privilegium ein landesherrliches,namentlich kursächsisches ausgewirkt wurde; wie denn auch die Laudes-hcrrschaftcn dies wegen der damit verbundenen Gebühren und Büchcr-lieferuugeu durch die Drehung erzwängen, Bücher, die mir mit kaiser-lichen Privilegien ausgestattet, ebeusv bchandclu zu wollen, wie solche,die überhaupt nicht privilegiert wären. ^ Die frühere Publizistik brachtedies einmal in Verbindung mit der Auffassung, welche in? deutschenStaatsrecht von der landesherrliche!? Gewalt herrschend geworden undmit der Wahlkapitnlation von 1653, wonach der Kaiser niemandem„einige Privilegien auf Monopolien erteile??" sollte. Dies hätte nun ansich ebenso-für die Fürsten , wie für die Reichsstädte gelten sollen, da denletztern in demselben Maße die landesherrlichen Rechte eingeräumt waren,wie den erster??.^ Trotzdem wurde noch in der zweiten Hälfte deo17. Jahrhunderts die Wirksamkeit kaiserlicher Privilegien in den Reichs-städten anerkannt. Jedenfalls wurde dieselbe in Frankfurt a. M. im17. Jahrhundert nicht in Frage gestellt. So heißt es in einer Verord-nung des Rats vom 27. Januar 1657: ... „wollen ... ernstlichen ge-botten haben, ... auf die Bücher, einig Kayscrlich Privilegium, wann siedasselbe nicht bereits würcklich in Händen haben, nicht setzen oder drucken,zumal aber auch die von Ihrer Keyserl. Maj. privilegirten Bücher wederin alhicsigcr statt nachtrucken zu lasse??, noch auch solche anderer orthennachgetruckte exemplaria in hiesige messen zu bringen vnd zu distrahi-rcn, sondern sich dessen allen gäntzlich zu mußigen vnnd zu enthalten.... alles vnd jedes rcspeetive bey Verlust der exemplarieu vnnd Vermei-dung der in den Kayserl. privilegiis vund befelchen angesetzten auchanderer hohen und nach befindung, leibcsstraff."^
Die Zeitdauer, für welche das mit dein Privilegium versehene Werkgeschützt wurde, war eine verschiedene, so von einein, zwei, drei, sechs,zehn Jahren. Maßgebend für die Bemessung des Zeitraums war dieErwägung, ob der Buchhäudler durch den ausschließlichen Vertrieb desWerts während des hervorgehobenen Zeitraums genügenden und im Ver-hältnis zu den von ihn? gemachten Anfwendungen stehenden Nutzen zuerzielen im Stande wäre und zwar wohl direkt die Erwartuug, daßinnerhalb der in Rede stehende?? Zeit die Exemplare der betreffendenAusgabe vertauft sein würdenwie denn Papst Hulins II. dein Buch-