Kapitels Zeitdauer der Privilegien. Strafen bei Verletzung derselben. 741
Händler Euangelista Tosino zu Rom im Jahre 1506 für die Geographiedes PtolemäuS geradezu ein Privilegium erteilte, xsr 8Minw 8ex av-uorum vsl cloriscz ckieti lidii vsucliti kusrint. 2» Mitunter fehlt esfreilich an der Angabe eines bestimmten Zeitraums, so in dem zweiten,von Herzog Georg zu Sachsen für das Emsersche Neue Testament ge-gebenen Privilegium von 1529, in dem vom Kurfürsten von Sachsenfür die bei Lnfft gedruckte Lutherschc Bibelübersetzung von 1534. ImLaufe der Zeit scheint es Sitte geworden zu sein, daß bei einem Regie-rungswechsel der Nachfolger iu der Regierung um Erneuerung der Pri-vilegien angegangen werden mußte. Jedenfalls wird in Kursachsen dieExistenz dieses Herkommens konstatiert und durch eine kurfürstliche Ver-ordnung vom 9. Juli 1612 dessen Beobachtung eingeschärft, die Unter-lassung des Gesuchs um Erneuerung aber mit dem Verluste des Pri-vilegiums bedroht.-"
Ans Übertretung des Verbots des Nachdrucks und des Vertriebsnachgedruckter Werke statuieren die Privilegien Strafen, und zwar Geld-bußen, deren Beträge jedoch sehr verschieden sind. So beträgt die an-gedrohte Strafe in dem eben erwähnten Privilegium für die LutherschcBibelübersetzung 100 Guldcu; in dem Privilegium für. das EmserscheNeue Testament 200 rheinische Gulden^'; in dem dem Mathias Schurer und in dem dem Johann Schöffer erteilten Privilegium 10 Mark Goldin einem Privilegium, welches der König Stephan Bathori von Polen für das. von Mathias Fronins zusammengestellte Rechtsbuch „Der Sach-sen in Siebenbürgen Statuta oder eigeu Landrecht" jenein im Jahre1583 erteilte 500 ungarische Dukaten. ^ Ganz exorbitant ist die Strafein einem dem Hermann Lichtenstein und dessen Erben gegebenen vene-zianischen Privileg von 1494 für „Vincsntii Lsllovaeönsis spseulumnistoriale", nämlich 10 Dukaten pro rmociuoHiis libro its, imprssso.^Ein Teil der Strafe wird zuweilen dem mit dem Privileg Bedachtenzugesprochen, wie z. B. in dem dem Johann Schöffer erteilten Privile-gium; ebenso in dem dem Fronins gewährten, durchgehende! auch inSachsen. Neben der Geldstrafe findet sich meist auch Verlust der nach-gedruckten Bücher So heißt es in Johann Schöffers Privileg: „bey Ver-lieruug oben gemelter Poen, und derselben eurer nachgedruckten Bücher, dieauch genannter Johann durch sich selbst oder einen andern von seinetwegen,wo er die bey einem jeden finden wird, aus eigner Gewalt ohne Lerhindc-