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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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742 Vermerk der erhaltenen Privileaicn ci, d. Bücher». Insinuation derselben. sElftes

rung mäuuiglich für sich zu nehmen und damit nach seinem Gefallenhandeln und thun" mag, während in dem dem Fronius erteilten derentsprechende Passus lautet: sud poeun, oortÜLLS-tioitis lidröruiQ st 500ungai'icalium it-urvoiuro, ^uoium ts,iQ lidroium ciulrra aursornm^ars climiclia liseo, g-ltsrÄ. xarti lassg.« apxlioöwr. ^ In päpstlichenPrivilegien findet sich wohl (als einzige Strafe) die Strafe der Exkom-munikation. (Lud öxeornrQUQioÄtiollis xoens. heißt es in dem demEuaugelista Tosino für die Geographie des Ptolemäus erteilteu Privileg.)

Die Privilegien wurden den Werken vorgedruckt, oft freilich auchnur auf dem Titelblatte erwähnt; doch galt bei den kaiserlichen der Ab>druck des ganzen Privilegs für obligatorisch. Und es wurde dies durchdas im frankfurter Archiv befindliche Patent Kaiser Leopolds I. vom4. März 1662 den Buchhändlern von neuem bei Strafe (6 Mark lothi-gen Goldes) eingeschärft. Auch ist iu manchen Fällen die Thatsache,daß auf dem Titelblatt des Privilegiums nur Erwähnung geschah, dar-aus zu erkläret?, daß der Verfasser, Verleger oder Drucker der Schriftein kaiserliches oder landesherrliches Privilegium auszuwirken gedachte,auch dazu bereits die vou seiner Seite erforderlichen Schritte gethanhatte, die Verleihung selbst aber zur Zeit des Drucks noch nicht erfolgtwar, vielleicht auch überhaupt uicht erfolgte. ^ Noch häufiger freilichist wohl die Fassungmit kaiserlichen: Privilegium",mit kaiserlicherFreiheit",ouw gratis st privilsgio" (ohne Hinzufügung von Laesareo)und ähnliches, ein Kennzeichen dafür, daß die Worte betrügerischerweiseauf das Titelblatt gesetzt waren, wie denn auch die Verordnungen, wo-durch dies init Strafe bedroht^ oder ein Einschreiten dagegen anbe-fohlen wird-", sich wohl gerade gegen ein solches betrügerisches Verfahrenrichten. Außerdem war es, und zwar in Frankfurt a. M. schon seitden sechziger Jahren des 16. Jahrhunderts Sitte geworden, daß die Pri-vilegien an allen Orten, wo dieselben ihre Wirksamkeit äußern sollten,von ObrigkcitS wegen den übrigen Buchhändlern mitgeteilt wurden, undzwar auch den fremden, nur während der Messe anwesenden. Anfangswurdeu die Buchhändler wohl zu diesem Behuf auf das Rathaus citiert,woselbst die zu insinuierenden Privilegien verlesen wurden. Später da-gegen fand jedenfalls in Leipzig eine Insinuation durch die Notare inden Geschäftlokalen der Buchhändler statt; endlich wurde dieselbe daselbstdein seit dem 15. Dezember 1673 fungierenden Bücherfiskal ausschließ-