Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
743
Einzelbild herunterladen
 

Kapitels Urheberrecht nicht anerkannt. Nnr Privileg gibt Ausschließungsrecht, 743

lich übertragen. Diese Insinuation wurde im Laufe der Zeit als wesent-lich für die Wirksamkeit des Privilegiums angesehen, und in den Ge-suchen, wodurch obrigkeitlicher Schutz für ein Privilegium erbeten wird,wird Wohl ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses cksdite st legitimeillsinuawm sei. 2°

Nach allgemeiner Rechtsanschauung wurde also während des 16. und17. Jahrhunderts ein Recht auf ausschließliche Vervielfältigung und Ver-breitung eines Werks nur durch ein Privilegium gegen den Nachdruck ge-währt. Bei keinem der ältern Schriftsteller wird die Möglichkeit einesSchutzes des Urheberrechts ohne ein derartiges Privilegium angedeutet.Allerdings nennt Luther ^ die Nachdruckcr Diebe und Straßenräuber, uudauch von anderer Seite ist der Nachdruck als turturu oder als eine Ver-letzung des siebenten Gebots bezeichnet worden." Allein es handelt sichhierbei lediglich um ciue Verurteilung des Nachdrucks vom moralischenStandpunkt aus, und es ist niemandem eingefallen, dnrch die gedachtenBezeichnungen den Nachdruck als Verletzung fremden Eigentums hinstellenzu wollen." Ebenso wenig läßt sich aus dem Verlangen, welches Lutherin seiner Vermahnung an die Drucker ausspricht, daß man wenigstensmit der Veranstaltung des Nachdrucks eine kurze Zeit nach Ausgabe desOriginalwerks warten möge, und welches auch sonst noch wiederkehrt",ein Schluß darauf ziehen, daß man dem Autor oder Verleger an demGeistesprodukt ein zeitlich begrenztes Nicßbrauchsrecht zugesprochen habe;denn auch hier wird lediglich der Billigkeitsanspruch erhoben, daß demAutor, Drucker oder Verleger durch den eine bestimmte Zeit hindurchfortgesetzten alleinigen Vertrieb des Werks ein Äquivalent für die ge-habte Arbeit und Unkosten zuteil werde, ciu Gesichtspunkt, von dem beiErteilung der Privilegien gleichfalls ausgegangen wird. Daß einmal inNächdrucksstrcitigkeiicn ein anderer Standpunkt eingenommen wird voneiner der streitenden Parteien, die dadurch deu Vorwurf des strafbarenNachdrucks von sich abweisen will, ist nur zu natürlich, beweist abernichts für die Rechtsauffassuug der betreffenden Kreise.-"

Selbstverständlich tonnte die Obrigkeit nicht nur ein förmliches Pri-vilegium gegen den Nachdruck erteilen, sondern auch ein Verbot des Nach-drucks eines bestimmten Werks ohne vorangegangenes Privileg erlassen.Ein solches Verbot wirkte wie ein Privilegium. Das Verbot ergingnicht auf Grund des bestehenden Rechts, sondern durch das Verbot wurde