Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
744
Einzelbild herunterladen
 

744

Gelegentliches Perbot des Nachdrucks nuch ohne Privilegium. ^Elftes

das Recht geschaffen. Beispielsweise mögen hier ein paar auf AlbrechtDürers Werke bezügliche Verbote des Rats von Nürnberg beigebrachtwerden. Ein Verbot bezieht sich auf Dürers Schrift von der Propor-tion, welche der Formschneider Jherouimus und der Maler Scbald Be-ham in? Druck erscheinen lassen wollten. Dagegen verordnete der Ratunter dem 22. Juli 1528, also nach Dürers Tode,das sie bei ainsrats straff,, die man an leib vnd guet gegen ine woll fürnemcn sich ent-halten das abgemacht bnchlein von der proporcion das aus AlbrechtDürers kunst und büchern abhendig gemacht worden in Druck ausgeenzu lassen, so lang Pis das recht werk, so Dürer vor seinem absterbengefertigt vnd im druck ist ausgee vnd ins licht Pracht werd". Unter dem1. Oktober 1532 beschließt der Rat,die puchfürer allhie zu beschickenvnd sie zu warum, Albrechten Thürers gemachte vnd nachgedruckte püchernit fail zu haben oder ein ratt mus der Thurerin vergönnen in kraftirer freihait gegen inen zu handeln. Item der Thurerin an Straßburg ,Frankfurt vnd Leiptzk solcher fachen halben furdrung mitteilen". Ineinem andern Verbot handelt es sich um DürersTriumphwagen", dernach dessen Tode von Hans Guldenmund nachgeschnitten wurde. Nach-dem der Rat unter dem 2. Mai 1532 diesem aufgegeben,ainem rateseinen furgeuoinmenen triumpfwagen sehen zu lassen", verbietet er dem-selben unter dem 4. Mai 1532,Albrecht Turers Wittiben irs hauß-wirts gemachten triumpfwagen nit nachzumachen"." Allerdings ist hierdie Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Albrecht Dürer oder dessen WitwePrivilegien gegen Nachdruck, resp. Nachbildung für die in Rede stehendenSachen erteilt waren, ja dadurch allein würde es eigentlich zu erklärensein, wie diesen ein Schutz in Straßburg, Leipzig, Frankfurt zuteil wer-den konnte, und auch der Umstand spricht dafür, daß von einem Vor-gehen der Witwe Dürerskraft ihrer Freiheit" die Rede ist.

Welchen Charakter das durch die Erteilung eines Privilegiums gegeuden Nachdruck gewährte Recht habe, wird von den ältern Schriftstellernnicht untersucht. Nur hin und wieder hält man es gegenüber dem Grund-satz, daß das Staatswohl im allgemeinen der Einräumung eines Monopolsentgegen sei, für nötig, die Erteilung von Privilegien gegen den Nach-druck zu rechtfertigen. Dabei wird denn zu Gunsten der Buchhändler,welche sich durch Privilegien dagegen zu sichern suchten, daß ihre Verlags-artikel von andern nachgedruckt würden, geltend gemacht, daß sich im