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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Kapitels Rechtscharakter der Nachdrucksprivilegien. lGewerbsprivilegien.) 745

Buchhandel der von einem Buche erwartete Gewinn häufig erst spät undtangsam einstelle. Zur Rechtfertigung der Erteilung selbst, daß die im^jus u-z-turalö begründete Billigkeit es uicht zulasse, ut. ^uisciuam g.Itsrinoosat. Mg.1itios6, was dann geschehen würde, weun ein Buchhändler,der, um einen Gewinn von seiner Arbeit zu erzielen, große Kosten auf-gewendet hätte, durch die Handlungsweise eines andern um seinen Ge-winn gebracht würde uud in Armut geriete."

Die Art uud Weise aber, wie die Privilegien erteilt wurden, zeigt,daß man dieselben als Gcwerbsprivilegien auffaßte, die sich durchausnicht von den Privilegien unterschieden, durch welche seit den? Ausgangedes Mittelalters das ausschließliche Recht auf den Gewerbebetrieb irgend-einer Art in eiuer bestimmten Gegend an einzelne Personen oder Gesell-schaften von Staats wegen erteilt wurde, wie sich dadurch allein dieMöglichkeit erklärt, die Erteilung der Privilegien als Ausfluß einesBücherregals darzustellen ein Bestreben, welches mehrfach bei derkaiserlichen Regierung sich geltend machte." Privilegien gegen den Nach-druck werden nämlich nicht uur für eigene Geistesprodukte des Jmpc-trauten oder dessen, der durch einen Vertrag die Vervielfältigung nndVerbreitung dem Jmpetranten übertragen hatte, gegeben. Es sind zumgroßen Teil die Schriften der Klassiker und sonstige ältere Werte, fürwelche ein Privilegium gefordert und gegeben wird, und zwar oft genugfür den Druck des betreffenden Werks schlechtweg, nicht etwa bloß füreine bestimmte Textesrecension^; uud trotzdem mitunter Werke, die schonvorher gedruckt wareu. Weiter sind es Schriftwerke, bei denen von einemeigentlichen Autor nicht die Rede sein kann, wie Gesetze, Staatsschristenund Ähnliches. Hier sollte das Privilegium ein Lohn sein für die derWissenschaft und dem gemeinen Wesen geleisteten Dienste, wie denn Pri-vilegien viel häufiger Verlegern und Druckern, als den Herausgebernerteilt wurden. Bei den Klassikern wollte man dem, welcher zuerst unterimmerhin erheblichen Kosten Handschriften herbeigeschafft, für die Her-stellung eines korrekten Textes gesorgt und auf den ungewissen Er-folg hin den Druck unternommen hatte", gewissermaßen durch die Er-teilung eines Monopols für das betreffende Buch auf eine bestimmteZeit die Möglichkeit gewähren, daraus einen der aufgewandten Arbeitund den aufgewandten Kosten entsprechenden Gewinn zu erzielen unddadurch Gelehrte, wie Buchhändler und Drucker ermutigen, sich die Ver-