746 Die Nachdrucksprivilegicn als staatliche Einnahmequelle. sElftes
vielfältiguug und Verbreitung der Schätze des Altertums und der frühernJahrhunderte unter ihren Zeitgenossen angelegen sein zu lassen." Beigleichzeitigen Gesetzen und ähnlichen Schriftwerken sollte die Gewährungeines Druckprivilegiums eine Belohnung, vielleicht auch einmal geradezueine Bezahlung für den Drucker oder Buchhändler für den von ihmunternommenen Druck sein wie denn überhaupt in der Mehrzahl derFälle die Erteilung eines Privilegiums als eine reine Gunstbezeigungerscheint und oft genug ohne jede Prüfung der Berechtigung (nach heuti-gen Begriffen) dem ersten Bewerber zuteil wird. ^ Dagegen wurde aller-dings den Jmpetranten von Privilegien, wenn diese Buchhändler oderBuchdrucker waren, im Interesse des Publikums zur Pflicht gemacht, denWerken eine entsprechende Ausstattung zuteil werden zu lassen, für gutesPapier, gute Typen und korrekten Satz zu sorgen.^ In der späternZeit machte sich noch ein ganz anderes Moment bei der Erteilung derPrivilegien geltend. Man gewöhnte sich mehr und mehr daran, die-selben als eine Einnahmequelle zu betrachten. Regelmäßig mußten fürdie Privilegien gegen den Nachdruck Gebühren entrichtet und Freiexem-plare in nicht geringer Zahl abgeliefert werden. Eifert doch die In-struktion des Kaisers Rudolf II. für die kaiserliche Bücherkommission vom15. März 1608 gegen die Buchdrucker und Buchhändler, welche auf ihreBücher die Worte cuw gratis, st xrivilsZio (unter Auslassung desWortes Oassg-rso) setzten und dadurch das Publikum zu dem Glaubenverleiteten, daß für diese Bücher eiu kaiserliches Privilegium gegeben,„da doch keines von ihnen gesucht, weniger erlangt worden", nicht nurdeshalb, weil unter diesem „Schein viel vngerenmbte Sachen eingeschleifftund in Truck gefertigt werden" und dadurch die kaiserliche „rexulativir"ladirt, sondern auch, weil dadurch die „gebührende laxs." geschmälertwürde. ^ Und von der jcncnser Juristenfakultät wird in einem Be-denken vom November des Jahres 1722" die Rechtswidrigkeit des Nach-drucks nichtprivilegierter Bücher unter andern? auch deshalb in Abredegestellt, weil „iv toro dums-iio hohe Potentaten nicht leichtlich zugeben,wenn xrivati ohne erhaltene Privilegien sich so viel herausnehmen, undanderen Leuten das Nachmachen, Nachdrucken und Verkaufen verbietenwollen, wodurch die xrivilegig. und wonoxolig., welche hochgedachtenPotentaten merkliche Summen eintragen, nur geringschätzig werden". Eswurde denn auch mit kaiserlichen Privilegien ein förmlicher Handel ge-