Kapitels Willkür bei Erteilung derselben. Die Gencralprivilegien.
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trieben. Es kommt vor, daß für ein und dasselbe Buch mchrern Ver-legern Privilegien gegeben werden^', ja sogar, namentlich in der späternZeit, daß solche Nachdrucken zuteil werden^, wie denn die Regierungengeradezu das Recht für sich iu Anspruch nehmen, die Privilegien aufbeliebige andere Petenten zu übertragen, wenn die ursprünglich damitBedachten es nicht für nötig hielten, nach dem Erlöschen des ursprüng-lichen Privilegs die Erneuerung desselben nachzusuchen", oder die ihnenobliegenden Leistnngen nicht erfüllen wollten.
Beachtenswert ist, daß Privilegien nicht nur in dem Sinne erteiltwerden, daß dadurch ein einzelnes Buch^ oder zwar mehrere, aber nament-- lich aufgezählte Bücher gegen Nachdruck gesichert werden sollen, sondernauch so, daß der Schutz allen von dem mit dem Privilegium bedachtenBuchhändler oder Drucker herausgegebenen, resp, gedruckten oder nochherauszugebenden, resp, zu druckenden Werken zuteil werden soll 6°, oderwenigstens allen Büchern einer gewissen Art." Zwar machte sich imLaufe der Zeit gegen diese Sitte, bei welcher Kollisionen nicht ausbleibenkonnten, eine Reaktion geltend ^, die auch in Kursachsen im Jahre 1594zu der Verordnung führte, daß die Generatprivilegien, da sie Anlaß ge-geben, „viel vnnötiger vnd vntüchtiger Bücher zu drücken, auch mono-ziolia, vnd Steigerung des Bücherkauffs anzustifften", cassiert sein uudfernerhin nur noch Spezialprivilegicn erteilt werden sollten.^ Nichts-destoweniger sind noch in der spätern Zeit nicht nur außerhalb Sach-sens", sondern auch in Kursachsen selbst^ Generalprivilegien gegebenworden.
Daß die Generatprivilegien aber nur Gewerbsprivilegieu sein können,liegt auf der Hand. Wird ein solches Privilegium gegen den Nachdruckeinem Buchhändler oder Buchdrucker erteilt, und zwar für seine sämt-lichen gegenwärtigen und zukünftigen Berlagsartikel, resp, von ihm ge-druckten Werke, so gewährt es dem Bedachten in ganz derselben Weisedas ausschließliche Recht des Betriebs des Buchhandels, resp, des Buch-. oruckereigewerbes, geradezu ein Monopol für diese Gewerbszweige ineinem bestimmten Bezirk, als wenn ausdrücklich das ausschließliche Rechtdes Buchhandels, resp, des Buchdruckereibetriebs für eine bestimmte Gegend— was gleichfalls vorkam^ — gewährt wurde. Der Charakter des Pri-vilegiums kann nun aber kein anderer sein, wenn das Generalprivilegiumsich nur auf gewisse Artikel bezieht. Es ist lediglich der Kreis der Gegen-