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Kein Nachdruck, falls andern Formats als das Original.
stände des Betriebs ein beschränkterer, der Betrieb ist derselbe. Darausfolgt weiter, daß das Spezialprivileginm gegen den Nachdruck ganz den-selben Charakter hat. Es wird dadurch eben das ausschließliche Rechtauf gewerbliche Exploitierung eines Gewerbsartitels gegeben. Diese Auf-fassung tritt denn auch geradezu in den Kreisen der betreffenden Gewerb-treibenden selbst hervor, so wenn von dieser Seite geltend gemacht wird,daß der Buchhandel „ein freyer Handel" sei, „vnd keiner sich ein mey-reres als was durch obrigkeitliche privilsgi». erhalten Iwc in ^«.ssui».tt.i'iduireu tonne". ^
Mit dieser Natur des durch die Nachdrucksprivilegien gewährten Rechtsstimmt es denn auch überein, daß die Identität des nachgedruckten Werksund des Originalwerks schon dadurch als ausgeschlossen galt, daß daserstere ein anderes Format oder eine andere Druckcinrichtung als dasletztere zeigte, wie denn auch Privilegien an verschiedene Personen er-teilt wurden auf den Druck eines und desselben Werks, aber mit verschie-dener Druckeinrichtung. 66 So macht der leipziger Buchhändler HenningGroße in seiner dem Rat vou Leipzig eingereichten Verteidigungsschriftvom 12. Mai 1602^ geltend: „eS wirdt vnter Buchführern also ge-halten, Wenn einer ein Buch iu einem Format, alß toi. der ander inander, alsz 4. drucket, werden sie schon für vnterschiedene werck gehalten,wie mit der Deudtsch Bibel H. Luthers zu Frankfurt vnd in diesen Lan-den geschieht." Und auf denselben Standpunkt hatte sich die weimarischcRegierung bereits im Jahre 1564 in einem an den leipziger Rat ge-richteten Schreiben gestellt. ?° Sollte eiu derartiger Nachdruck gleichfallsals unerlaubt gestempelt werden, so mußte das Privilegium entwederauf den Druck in verschiedenen Formaten, resp. Druckeinrichtnngcu, lau-ten", oder der Nachdruck auch in andern? Format und anderer Druck-einrichtnng verboten werden."
In gleicher Weise ist lediglich bei der hier vertretenen Auffassungerklärlich, daß ein dem Autor gegebenes Privilegium keineswegs ohneweiteres dein Verleger zugute kam. So lehnt (im Jahre 1662) derrostocker Buchhändler Johann Wilde die Verbindlichkeit zur Lieferung von18 Exemplaren von Johann Jani „Sternenhimmel" an die kursächsischeRegierung unter Hinweis darauf ab, daß er keiu Privilegium nachgesuchthabe, sondern allein der Autor; daß er auch keines solchen auf demTitel Erwähnung gethan. Der Autor allerdings habe „die 2 förder-