Kapitel
Übertragung von Privilegien durch Rechtsgeschäft.
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bogen zu seinen 30 sxewxl^riöli, so ihm zur rscompens gegebenworden, bei Timotheo Ritzschen alhier eum xrivilsZio Llsewrali druckenlassen"." Auf der andern Seite war die Übertragung eines Privile-giums durch Rechtsgeschäft von feiten des damit Bedachten auf einenandern möglich. So verkauft (nach einem im leipziger Schöppenbuchenthaltenen Bertrag vom 20. Dezember 1560) der merseburgische Kanzler^ur. Paul Kretschmar zugleich mit 895 Exemplaren des „SächsischenWeichbilds", das er in Gemeinschaft mit seinem Bruder hatte druckenlassen (wohl dem Rest der veranstalteten Auflage) zugleich das Privile-gium an den Buchhändler Lorenz Finckelthcms in Leipzig und händigtdiesem dasselbe vor den Schöffen aus. Deswegen — so heißt es indem Protokoll — „hat ermelter Licentiat vnd Cantzlcr Lorcntzen Finckel-thaus das Kaiserliche Privilegium in Originalj vor gedachten HerrnSchöppen vberanthwort vnd vor sich vnd in vormnndschafft seines ab-gedachten verstorbenen Bruders seligen Erben sich deßelbigen hinfüroweiter nicht cmtzumaßen noch zu gebrauchen, vortziehcn vnd begeben,welches Privilegium Lorentz Finckclthaus auch alßobaldt zu seinen Han-den genommen".
Auch die Art und Weise, wie gegen Privilegienverletzungen einge-schritten wurde, steht mit dieser Auffassung im Zusammenhang. Freilichwar der Rechtsweg nicht geradezu ausgeschlossen, allein derselbe trat dochdem Verwaltungsverfahren gegenüber sehr in den Hintergrund." Aller-dings beruhte es lediglich auf deu faktischen Machtverhältnissen, wennin Frankfurt a. M. schon seit dem 16., besonders aber während des17. Jahrhunderts die kaiserliche Bücherkommission die Überwachung desBücherverkehrs auf den Messen unter Mißachtung der dem Rat zu-stehenden (in der hier in Betracht kommenden Beziehung noch ausdrück-lich durch den Westfälischen Friedensschluß anerkannten) obrigkeitlichenRechte an sich zu ziehen suchte, resp wirklich an sich zog' 2, wie die-selbe — allerdings mit weniger Glück — auch den Versuch gemacht zuhaben scheint, sich gleichfalls in die Oberaufsicht über die leipziger Messe einzudrängen.^ Es war reine Willkür, wenn der Kaiser den frank-furter Rat, soweit das Bücherwefen in Betracht kam, geradezu in dieStellung herabdrückte, wie sie die Magistrate der Territorialstädte injener Zeit einnahmen, reine Feigheit der Stadtverwaltung, wenn diesesich in eine solche Stellung Herabdrücken ließ." Thatsächlich gerierte sich