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der Rat zu Frankfurt — abgesehen von einigen schon früher berichtetenFällen, wo sich derselbe zu einem energischem Handeln ermannte und seineselbständige obrigkeitliche Stellung auch der kaiserlichen Bücherkommissiongegenüber geltend machte — lediglich als kaiserliche Cxekutivbchördc, derdie bedingungslose Ausführung der Anordnungen des Kaisers, resp, derBücherkommission, in Nachdruckssachen obläge, während die Kognitiondarüber lediglich der Bücherkommission zukäme. So wird in einem (imfrankfurter Archiv befindlichen) Anschreiben des Kaisers an den Rat zuFrankfurt vom 4. Juni 1640 hervorgehoben, daß der Rat den Antragwegen Nachdrucks der „Lniumg. losologioa Oivi 'I'Iiorna.s ^ciuin^tis"einzuschreiten, abgewiesen und an die kaiserliche Büchcrkommission ver-wiesen habe. Und in einem (gleichfalls im frankfurter Archiv befind-lichen) Schreiben des frankfurter Rats an den Rat der Stadt Amster-dam vom 1. Februar 1657 und einem solchen an den Rat der StadtRotterdam von demsclbem Tage heißt es in Betreff des Einschreitenswegen Nachdrucks der von Johann Zwoelffer herausgegebenen „?ng,r,r>kv-oapoea, ^ugustMa,", „daß wir Vnß dieser Sachen änderst nit alß...Ihrer Kahs. May. zu allcrvnderthänigstem Usspsot vndernehmen müssen,gantz ohne, daß wir hiebey einiges Intsresss haben oder suchen, son-dern vnscrsorts das alleintzige absehen darauff beruhet, ns sx alisna,Ute iÄ,oikimi8 uoLti-g.ra". Ausführlicher ist diese Stellung des frank-furter Rats bereits im zehnten Kapitel geschildert worden; der Abrun--dung der Darstellung halber konnte aber diese Wiederholung hier nichtvermieden werden.
Allein auch die Büchcrkommissiou erscheint nicht etwa als eine richter-liche, sondern als reine Verwaltungsbehörde. Der Bücherkommissar,, oderan seiner Stelle als Exekutivbehörde der städtische Rat, geht auf einge-gangene Beschwerde des angeblich Beschädigten selbständig oder auf kaiser-liche Anweisung gegen die Kontravcnicnten, wenn rein äußerlich die That-sache, daß ein privilegiertes Buch noch von einem andern, als demPrivilegierten gedruckt war und vertrieben wurde, durch das bloße Vor-handensein von Exemplaren dieser letztern Art oder in anderer Weisedargethan war, mit Konfiskationen und Beitreibung der Geldstrafen (wiesie durch das Privilegium statuiert waren) und zur Sicherung der letz-tern mit Schließung der Gewölbe, auch wohl Arrestierung der sämtlichenBücher vor.^ Und in ganz derselben Weise machte sich bei der kur-