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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Kapitels Form des Verfahrens in Frankfurt und Leipzig .

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sächsischen Regierimg das Bestreben geltend, ein gerichtliches Verfahrenauszuschließen. So weist dieselbe geradezu den Rat zu Leipzig oder dieBlicherkommission daselbst an, auf Anrufen des mit der Überwachungdes Privilegieuwcsens betrauten Bücherfiskals oder der privilegierten Ver-leger gegen die angeblichen Nachdrucker sofort mit der Exekution vorzu-gehen, d. h. die nachgedruckten Bücher zu konfiszieren und die in denPrivilegien angedrohten Strafen einzuziehen." Ja, sie nennt es nichtminder deutlich, als es der Kaiser dem frankfurter Rat gegenüberthat 8°, eine Kompetcnzübcrschreitnng des leipziger Stadtgerichts, wenndieses auf die Beschwerde eines Buchhändlers wegen des seinem Privi-legium zuwiderlaufenden Vertriebs nachgedruckter Bücher gegen den an-geblichen Kontravenientcn nicht sofort mit Exekution vorgeht, sondern einkontradiktorisches Verfahren eröffnet, und betont ausdrücklich, daß dieKognition und Entscheidung über die Bedeutung und Tragweite einesPrivilegiums lediglich dem Kurfürsten, d. h. dem Oberkonsistorium inDresden , zustünde." Freilich war sür eine derartige Behandlung derSachen das fiskalische Interesse mit maßgebend. ^ Auch wurde die Statt-haftigkcit desselben wohl in Frage gestellt. ^ Übrigens war auch gegeudie Verfügungen der kaiserlichen Bücherbchörden ein Beschwerdeverfahrengestattet, welches vor dem Reichshofrat stattfand, seitens dessen freilichin der spätern Zeit auch die Erteilung der Privilegien erfolgte undzwar in den Formen eines gerichtlichen Verfahrens von statten ging.So weist Kaiser Leopold I. in einem an den Rat zu Frankfurt in derNachdrucksangelegenheit des Joh. Friedr. Spoor gegen Wiederholt ge-richteten Mandat vom 14. April 1671 (im frankfurter Archiv), worinder Rat aufgefordert wird, dem Bücherkommissar Beistand bei der Kon-fiskation der nachgedruckten Werke des Limnäus zu leisten, darauf hin,daß Wiederholtpro cassations ged. Vnsern Befelchs (seil, die nachge-druckten, am Ort befindlichen Exemplare zu konfiszieren und die verwirkteStrafe beizutreiben) bey Vnserm Reichshoffrath eingekommen, solche eas-«g-tion aber xi'iorivu8 inoa.srslläo inrs abgeschlagen worden". Um-gekehrt erklärt derselbe Kaiser in einem (ebendaselbst befindlichen) an denRat zu Frankfurt in der Nachdrucksache des Buchhändlers Johann Lud-wig Neuenhahn zu Jena erlassenen Anschreiben vom 28. Januar 1670,Neucnhahn habe, nachdem ihm seitens des Bücherkommissars wegen Ver-letzung des Privilegiums sein Bnchladen gesperrt, die sxsmplarig, weg-