752
Prozeßgang in Nachdruckssachen.
genommen und eine Strafe von 600 Reichsthalcrn diktiert, Widersprucherhoben, gegen das Privilegium gehandelt zu haben, und fügt hinzu,daß „Wir selbsten (d. i. natürlich der Reichshofrat) in der Sachen zuerkennen vndt mithin solche seine Clag dem Gegentheil vmb dessen Be-richt suk törtuiilu Zweyer Monathen einzuschließen für gut erachtethaben".
Die Prozesse in Nachdruckssachen während des 16. und 17. Jahr-hunderts bieten nur wenig Material dar, nm daraus einen Schluß zuziehen auf die in jenen Jahrhunderten herrschende Auffassung vom Nach-druck, resp, von dem durch die Privilegien gegen den Nachdruck begrün-deten Recht. Nur natürlich ist es, daß die streitenden Parteien sich indieser Beziehung stets auf den entgegengesetzten Standpunkt stellen. So>daß der wegen Nachdruck Belangte als Einwand geltend Macht, dieDruckeinrichtung und das Format der von ihm. gedruckten Bücher seieine andere als in dem Originalwerk ^, während von klägerischer Seitedarauf Gewicht gelegt wird, daß andere Form und Ordnung für dasBuch lediglich gewählt sei, um den Nachdruck zu verdecken^; daß derBeklagte sich darauf stützt, er sei im Besitze eines Privilegiums, wonacher bereits gedruckte Bücher nachdrucken dürfe, wofern er sie „gemehret" ^,wogegen der Kläger behauptet, daß die Erteilung eines derartigen Privi-legiums als oontrs. ^us st publio^w utilitatsni unmöglich sei daßder Beklagte sich darauf beruft, die Insinuation des für das Original-werk erteilten Privilegiums sei nicht vorschriftsmäßig erfolgt und daherkönne das Privilegium selbst seine Wirksamkeit nicht äußern^, währendder Kläger dies wohl als eine „liederliche entschnlvigung vnd simulirteiZn,org,n? vnd Vnwissenheit" bezeichnet. ^ Von einer einheitlichen Judi-katur in diesen Sachen läßt sich nicht sprechen; nur der Einwand desMangels der Insinuation scheint in Kursachsen regelmäßig als stichhaltigangesehen zu sein. ^° In den alterwenigsten Sachen läßt sich überhauptirgend eine Entscheidung ermitteln. Vielmehr weisen die Akten meist ledig-lich prozeßleitende Dekrete auf, vermittelst welcher sich die Sachen durcheine Reihe von Jahren hinschleppen, bis die mürbe gewordenen Parteiensich vergleichen oder der Kläger die Klage zurücknimmt, oder die Sacheauch einfach einschläft. Und zwar war es so nicht nur bei den Terri-torialgerichtensondern auch bei den Reichsgerichten.^
Hin und wieder ist bereits im 16. und 17. Jahrhundert durch die