Kapitels Direktes Verbot des Nachdrucks überhaupt im 16, und 17. Jahlh. 753
Gesetzgebung ein direktes Verbot des Nachdrucks, d. h. unabhängig voneinem für bestimmte Bücher erteilten Privilegium, erlassen worden. Dasälteste gesetzliche Verbot dieser Art gehört schon dem ersten Drittel des16. Jahrhunderts au. Es ist enthalten in einer Verordnung des Rats derStadt Basel vom 28. Oktober 1531. Hier wird mit Rücksicht auf den Scha^den, den die Drucker durch das Nachdrucken ihrer Werke sich gegenseitigzufügen, bestimmt, „das dan hinanfur lhein trnckcr diser stat Basel demanderen sine werck und bücher in drhen jarcn, die nechsten nachdem dieußgangen und getruckt worden, nachtrucken ... bh pccn 100 Rhinischergülden, die von einein jeden, der das nbcrfart oder furgat, zu rechterBüß unableßlich genommen sollen werden". In ähnlicher Weise dekre-tiert der nürnberger Rat unter dem 10. August 1633^ unter Hinweisdarauf, daß „die Buchtrucker undt Formschneider inn dießer Statt sichbißhero unterstanden haben, ihre Formen, Schrifften, Büechlcin nndt Ge-mahl aneinander nachznedrnckhen; welcheß aber denen, die solliche Biicch-lein, Gemahl und Schrifften anfänglich erfunden, gedieht, geschnitten undtmit Verlegung deroselbcn viel Costcn daranff verwendet haben, zum großenschaedcn, Verderb und abbruch ihrer Nahrung geraichet hat, Solches aberzuefürkgommeu", ... „daß nun hinfüro kein Bnchdruckher, Formschueider,Buchführer, Verleeger oder Jehmandt anders, so Einem Rath verwandtund zugehörig, dem andern seine Bücher, gedickte, gemählte, Schrifftenund formen, die Er selbstcn gcdicht... erfunden, geschnitten gerissen, oderauff seinen Costen verlegt hat, uud die Jhme von Eines Edlen Ehren-vesten Rhats darzue vcrordtneten zn truckhen, außgehen uud fail habenzu laßeit, zugelaßen sein, in einem halben Jahr dem nechsten nach auß-gehung derselben, weder heimlich oder öffentlich nachtruckhen, schneidenoder reißen, oder bei anndern auff seinen Costung und Verlegung zu-thun verfliegen soll. Dann welcher solches tiberfahren und Eiuciu EdlenEhrenvestcn Rhatt von Jehmandt alß eilt Verbrecher angezeigt würdt, dersolle Ihren Herrliglcitcn darumb ohne gnadt zu Pueß geben und ver-sallen sein zehen Gullden Nheynisch und darzu die geschnitten oder ge-truckhtcn formb Exemplar unnd Bücher verfallen haben". Während abernach dieser Verordnung Drucker und Buchhändler nur für eine ganzkurze Zeit in der ausschließlichen Verwertung der Werte geschützt waren,so wird in der nürnberger „Erneuerten Ordnung und Artikeln, wie essürtcrhin auf denen Buchdruckereyen auch mit Verlegung der Vückcr»app. i. 48