Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
754
Einzelbild herunterladen
 

754 Der Nachdruck auch in diesem FcUl Gewerbekontravention, ^Elftes

dieser Stadt gehalten werden soll", vom 7. Februar 1673 die zeitlicheBeschränkung des Schutzes fallen gelassen, indem zugleich die Künsteleiender Praxis in Nachdruckssachen abgeschnitten werden. Es heißt nämlichhier" im Satz 6:Weilen des Nachdrückens halben, diel Ungclegenheitund Klagen verursacht worden; als sollen sich die Buchdrucker und Ver-leger, alles Nachdrückens, sowol privilegirter, als unprivilcgirter Materienenthalten, wie auch des Vortheils, daß sie andere Format nehmen, dieFiguren und Kupfer in etwas ändern oder neue verfertigen lassen, einenanderen Titul und Namen des ^utoris gebrauchen, neue unv andereLuinmaria machen, Sc-nolia und anders dazu thun, noch dergleichenvorzunehmen, einem Fremden Anlaß geben: Alles bey Strafe eines Gul-dens von jedem Bogen, Confiscirung der Exemplarien, und Abtrag desersten Verlegers hierdurch verursachten Schadens." Ein für solchen Nach-drucksubrextitis" ausgewirktes Privilegium soll zu Gunsten des Jm-petranten keine Wirkung haben, dem ersten Verleger aber anfernererAuflegung des Buchs" nicht hinderlich sein. Nur für den Fall, daß dererste Drucker dem Verlangen des Autors, eine neue Auflage zu unter-nehmen, nicht nachkäme, kann der Drnck von feiten eines andern Druckersvorgenommen werden, der allerdings mit dem ersten Drucker hinsichtlichder vorhandenen Exemplare ein billiges Arrangement zu treffen hat.

In diesen Bestimmungen erscheint der Nachdruck ganz ebenso, wie inder Privilegienpraxis der damaligen Zeit als eine Gewerbckontravention.Wie einer bestimmten Person das ausschließliche Recht der Vervielfälti-gung und des Vertriebs eines einzelnen Buchs oder einer Anzahl be-stimmter Bücher oder auch aller Bücher, die dieselbe drucken oder ver-legen würde, durch eine Konzession verliehen werden konnte, so konntedas gleiche Recht jemand auch durch Rechtssatz eingeräumt werden, in-dem dasselbe an eine- bestimmte Voraussetzung geknüpft wurde. Und soräumt denn die baseler Verordnung dem Buchdrucker, der zuerst einBuch gedruckt, das Recht ein, aus dem Vertriebe des Buchs für einebestimmte Zeit ausschließlichen Vorteil zu ziehen. Der gleiche Gedankeliegt den nürnberger Verordnungen zu Grunde. In diesen, wie in derbaseler handelt es sich um die ausschließliche Druck- und Vertriebs-gerechtigkcit, welche durch den ersten Druck des Werks erworben wird,nur daß dieselbe in dem nürnberger Erlaß von 1633 ans ein halbesÄahr beschränkt wird, in der Buchdruckcrordmmg von 1673 zeitlich un-