Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
755
Einzelbild herunterladen
 

Kapitel.)

Untcrsagung des Nachdrucks überhaupt tl',85 und l680.

755.

begrenzt ist und nur in dem Interesse des Autors ihre Schranke findet.Hier wie dort handelt es sich lediglich um eine Berechtigung der Druckerund Verleger, wie dies gerade aus der soeben erwähnten zu Gunstender Autoren getroffenen Bestimmung der nürnberger Buchdruckerordnungklar hervorgeht. Die sämtlichen Verordnungen haben gewerbepolizeilichenCharakter. Ganz ebenso verhält es sich mit der hier einschläglichen Be-stimmung des für die frankfurter Messe bestimmten Patents des KaisersLeopold I. (an sämmtliche einheimische und fremde Buchhändler") vom4. März 1662 (im frankfurter Archiv). Nachdem der Kaiser voran-geschickt, er habe mit Befremden vernommen, daß verschiedene Buch-händler unerlaubte Nachdrucke veranstalteten, verbietet er,um diesenMißbräuchen abzuhelfen", beieiner Strafe von 6 Mark lothigen Gol-des nicht weniger sperrung der Bücher-Gewölbe, Confiscation sämmt-licher Lagervorräthe und Ersetzung der verursachten Kosten",privilcgirteBücher und solche anderer Verfasser" nachzudrucken. Auf einen ganzandern Standpunkt stellt sich dagegen die dem kaiserlichen Mandatvom 25. Oktober 1685 nachgebildete kursächsische Generalverordnung vom27. Februar 1686. Dieselbe bestimmt:

Welchcrgestalt Wir zeithero wahrgenommen, wie beh dem Buch-druck und Handel unterschiedliche Mißbräuche einreihen wollen, indemetliche sich unterfangen, des heil. Reichs heilsamen Lonstitutionöll, auchUnseren undt Unserer in Gott ruhenden Vorfahren öffteren Verordnungenzuwiedcr, allerhand ägerliche Schrifft ... zu drucken und zu verkauffen,ingleichen des verbotenen eigennüzigen nachdruckeuS, auch Wohl von UnsprivilsZirtsr Bücher sich zu unternehmen . .. befehlen Wir ... hierdurchernst- und endlich, auch beh Vermeidung Lonüsea-tion der Bücher, Sper-rung der Gewölbe ... und" nach Gelegenheit anderer schwerer straffen,daß hinführo sich keiner, wer der auch sey, unternehmen solle, ärgerlicheSchrifften ... in Drnck zn bringen ... und sich des verbothenen Nach-drucks, zum höchsten Schaden derer, welche Bücher von den ^.utkoribunredlichcrweise an sich gebracht, aucb wohl darüber I^rivileZia erlangt, zuenthalten."

Diese Verordnung, in welcher zwar anch von dem Nachdruck privi-legierter, aber nicht bloß von dein Nachdruck solcher Bücher die Redeist, legt für den Schutz, der dem Verleger eines Buchs gewährt wird,entschieden Gewicht ans den Umstand, daß derselbe das Buch dona,

48*

/