Dokumentes
Reichs-Preßvcrvrdnungen.
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X.
Reichs-Preßveroronungen.
tNcue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede, Teil. Franlsurt a. M. I7»7. Abgedrucktauch in I. A, Collmann, „Quellen, Materialien und Kommentar des gemeinen deutschen Preßrechts"
1.
Abschied des Reichstags zu Nürnbergauffgericht ^noo 1524 am 18. April.
H. 28. Nachdem im Eingang vermerkt worden, daß die Stände alsSchützer und Schirmherren des Glaubens das wormser Mandat mit Ge-horsam beobachten werden, fährt der ß. fort:
Darzu daß eiue jede Obrigkeit bei ihren Druckereyen, und sonstallenthalben nothdiirfftig Einsehens -haben sollen, damit Schmachschrifft undGemählde hinfnrter gäntzlich abgethan werd und nicht weiter ausge-breitet: Und daß fiirter der Druckerey halben, Inhalt unsers Mandats ge-halten werde.
Ob aber jemands derselben Beschwerung oder Verhinderung begegnetoder zustünde, mag solches Unserm Statthalter und Regiment anzeigen, diehaben von Uns Befehl, wie Wir ihnen anch hiermit ernstlich befehlen, denAnsuchenden Hülff und Rath mitzutheilen, darob zu halten und dasselbigUnser Mandat mit allein Fleiß zn exequircn.
2.
Abschied des Reichstags zu Speyer. ^rmo 1529 auffgericht. (22. April.)
H. 9. Darzu sollen und wollen wir, auch Churfürsten, Fürsten undStänd des Reichs, mittlerzeit des Vonoilii, in allen Druckereyenund bey allen Bnchführern, eines jeden Obrigkeiten mit allem mög-lichen Fleiß Versehnng thun, das weiter nichts neues gedruckt, nudsonderlich Schmähschrifften, weder öffentlich oder heimlich ge-dicht, gedruckt, zue kanffen feilgetragen oder ausgelegt werden, son-dern was dcrhalbeu weiter gcdicht, gedruckt oder feil gehabt wird, das sollzuvor vou jeder Obrigkeit durch dazu verordnete verständige Personen be-sichtiget; Und so darin Mängel befunden, dasselbig zu drucken öder feilzu haben bei großer Straff nicht zugelassen, sondern also strenglichverboten und gehalten, auch der Dichter, Drucker und Verkanffcr,so solch Gebot vberfahrcu, durch die Obrigkeit, darunter sie gesessen oder be-treten, nach Gelegenheit bestrafft werden.