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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Reichs-Preßverordmmgen.

^Dokumente,

Abschied des. Reichstags zu Augsburg vom 19. November 1530.

Z. 2. Als nemlich, daß Unser ernstlicher Will, Meinung, und Befehlsey, daß der Churfürst zu Sachsen samt seinen Artverwandten mittler Zeitdieses gemcldten 15. Tages des Aprilis verordnen, daß nichts Neues,der Sachen des Glaubens halben in ihren Fürstenthumen, Landenund Gebieten getruckt, feilgehabt noch verkaufst werde: und daß alle Chur-fürsten, Fllrsten und Stände des heiligen Reichs mittler Zeit dieses Be-dachts gut Fried und Einigkeit halten sollen.

Z. 58. Und nachdem durch die unordentliche Truckerey biß au-hero viel Übels entstanden, setzen, ordnen und wollen. Wir, daß ein jederChurfitrst, Fürst und Stand des Reichs Geistlich und Weltlich, mittler Zeitdes künftigen Loneilii in allen Truckereyen, auch bei allen Buch-fit hr er n mit ernstem Fleiß Bersehung thun, daß hinfllrter nichts Neues,und sonderlich Schmähschrifft, Gemiihlets, oder dergleichen, weder öffent-lich noch heimlich gedicht, getruckt oder feilgehabt werden, es sei denn zuvor durchdieselb Geistlich oder Weltlich Oberkeit darzu verordnete verständige Personenbesichtigt, des Trnckers Nahmen und Zunahmen, auch die Stadt,darinnen solches getruckt mit nehmlichen Worten darinnen gesetzt Und woalso darinn Mangel befunden, soll dasselbig zu drucken oder feil zu haben,nicht zugelassen, was auch solcher Schmähe- oder dergleichen Bücher hier-vor getruckt, soll nicht feil gehabt oder verkaufst werden. Und wo der Tich-ter, Trucker und Verkaufter solch Ordnung und Gebott überfahren, soll erdnrch die Obrigkeit, darunter er gesessen oder betretten, nach Gelegenheit anLeib oder Gut gestrafft werden. Und wo einige Obrigkeit, siewäre wer sie wolle, hierinn lässig befunden würde, alsdann mag und sollUnser Kayserlicher Fiscal, gegen derselben Obrigkeit um die Straff pro-cediren und fortfahren, welche Straff nach Gelegenheit jeder Oberkeit, undders ben Fahrlässigkeit, Unser Kayserlich Kammcrgericht zu setzen und zu taxi-ren Macht haben soll.

4.

Kaiser Karl des Fünften Peinlich Hals-Gerichts-Ordnung

von 1532.

(Ausgabe von H. Zöpfl. Heidelberg iS«S.)

Art.110. Straff schriftlicher unrechtlicher peinlicherSchmehung.Item welcher jemandt durch Schmachschrifft, zu Latein livel twnosusgenant, die er außbreittet und sich nach Ordnung der Recht mit seinem rech-