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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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779
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Reichs-Preßverordmingen,

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Pasquills oder andere Weiß, sie seyen geschrieben, gemahlt, gedruckt, befunden,gesanglich angenommen, gütlich oder, wo es die Nothdurft erfordert,peinlich, wo ihm solche Bücher, Gemähld oder Schrifft herkommen, ge-fragt, und so der Author oder ein anderer, wer der wäre, von dem er,der gefangen, solche Schrifft, Gemähld oder Bücher überkommen, unter der-selben Oberkeit gesessen, der soll alsbald auch gefänglich eingezogen: märecr aber unter einer andern Herrschast wonhaftig, derselben soll solches als-bald durch die Oberkeit, da der erste Fehl- oder Inhaber solcher Schrifftcnbetreten, angezeigt, die abermals, wie vor lant, handeln, und dem also langvorgeschriebener Maß nachgefragt uud nachgegangen, biß der rechte Authorbefunden, der alsdann sampt denjenigen, so es also unigetragen, fehl gehabtoder sonst ausgegeben, vermög der Recht und je nach Gelegenheitund Gestalt der Sachen darumb gestraft werden.

H. 3. Wo aber einige Oberkeit, wer die wäre oder wie sie Namenhaben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darinnenfahrlässig handeln und nicht straffen würde: Alsdann soll Unser Kaiserl.Fiscal wider dicselbig auch deu Tichtcr, Trucker oder die Buchführcr undVerkäuffcr auf gebührliche Straff procediren und handeln, welche Straffnach Gelegenheit und Gestalt der Sachen Unser Kaiserl. Kammer-Gerichtzu setzen und zu moderiren Macht nnd Befehl haben soll.

§. 4. Doch wo vor dieser Zeit etwan dergleichen Bücher. Gemähldund Schrifften hinter einen kommen und also hinter ihm blieben wären, dersoll darum nicht gefährd werden: Aber dennoch schuldig seyn, so er die bc-fündc, dicselbigc nicht weiter auszubreiten, zu verschenken oder zu verkauffeuund also vorige Schmach wieder zu erneuern, sondern abweg zu thun oderdermaßen zu verwahren, daß sie niemcmds zu Schmach reichen oder gelangenmögen.

7.

Kaiser Karls V. Edicr vom 30. Juni 1548.

Wir Karl der Wusste von Gottes Gnaden Rom. Kayser :c.

Entbieten allen und jeglichen Churfürsten, Fürsten :c. Unser Gnad uudalles Guts. Ehrwürdig und Hohgebornen, Liebe Neven, Oheim, Churfürstenuud Fürsten , Wohlgeborn, Edel, Ehrsam, Andächtig und Liebe Getreuen.

Als Wir iu Unser Police!-Ordnung, an diesem Unseren gehaltenenReichs-Tage allhier mit euer Lieb und encr And. nnd der AbwesendenBottschaften und Gesandten Rath nnd Zuthun beratschlaget, geschlossenund auffgcricht, unter andern geordnet nnd gesetzt haben, daß hinfüro alleBuchdrucker, wo und an welchen Enden die im heil. Reich gesessen seyn, bei