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haben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darin»fahrlässig handeln, und nicht straffen würde, alsdann wollen Wir entwederselbst, wider dieselbige auch den Dichrer, Trucker, oder die Buchfuhrer, Händ-ler und Verkauffer, ernstliche Straff fiirnehmen lassen, oder aber soll UnserKayserl, Fiscal Amtswegen, dargegen auff gebührliche Straff proccdircu undhandeln, welche Straff nach Gelegenheit, nnd Gestalt der Sachen Unser Kayserl.Cammer Gericht zu setzen und zu moderiren Macht und Befclch haben sollZ. 5. Doch, wo vor dieser Zeit etwan dergleichen Bücher, Gcmähldsoder Schrifften hinter einen kommen, nnd also hinter ihme blibcn wären,der soll darumb nicht gefährt werden, aber dennoch schuldig seyn, so er diebcfllnde, dieselbige nicht weiter außzubreiten, zu verschenken oder zn vertauffeuuud also vorige Schmach wieder zu erneuern, sondern allmcg zu thun oderdermaßen zu verwahren, daß sie niemands zu Schmach gereichen uud ge-langen mögen.
Z. 6. Uud damit solchem allem desto steiffcr und eigentlicher nachgesetzt,und dergleichen Famosbücher, Schrifft oder Gemälds umb so viel mehr ver-mitten werde; So ordnen und setzen Wir nochmals, daß im gantzen Römi-schen Reich die Bnchtruckereyen an keinen anderen Örtern, dann in denStädten, da Churfürsten und Fürsten ihre gewöhnliche Hoffhaltnng haben,oder da Universits-tL» seyn, oder in ansehnlichen Reichsstädten verstattet, abersonstcn alle Winckeltruckereyen gestracks abgeschafft werden sollen: Desgleichensoll auch kein Buchdrucker zugelassen werden, der nicht zuvorderst von seinerOberkeit, darunter er häußlich sitzet, darzu redlich ehrbar uud allerdingstauglich erkennt, anch daselbst mit sonderlichem leiblichem Eyd beladen ist,in seinem Trucken sich obberiihrten jetzigen uud künfftigen Reichsabschiedengemäß zu erzeigen nnd sich aller lästerlichen und schmählichen Bücher, Ge-mählds und Gedicht, gäntzlich zu enthalten.
H. 7. Wann Wir auch berichtet worden sind daß in etlichen Landendieser Brauch oder vielmehr Mißbrauch eiugerisscn, da deni Glaubiger aufssein Angesinnen von seinem Schuldner oder Bürgen nicht bezahlt wird, daßer derentwegen dieselbigen mit schändlichen Gemcihld oder Brieffcu,öffentlich anschlagen, schelten, beschreycn nnd beruffen lässet. Die-weil aber auch gautz ärgerlich, auch viel Zanks und Böses verursacht, darumbeS ja in keinem Gebiet, darum Recht nnd Billichkeit administrirt werdenkann, zu verstatten: So wollen Wir dasselbig anschlagen, anch solche Gedingund ?ÄLtÄ den Verschreibungen einzuverleiben hiemitt gäntzlich vcrbotten undauffgehobcn, auch alleu und jeden Oberteilen in ihrem Gebiet, mit ernstlicherStraff gegen dem jcnigen, so hernach des Anschlagens sich gebrauchen würde,zu Verfahren befohlen haben.
Kapp. i.
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