784
Rcichs-Preßvcrordnungen,
^Dokumente.
gleichen den anffgcrichtcn Rcichsabschieden gemäß befunden, darzudaß sie nit aufrührisch oder schmählich, es treff gleich hohe undniedere Stände, gemeine oder sondere Personen an, und deßhalb approbirtund zugelassen. Bei gleicher Peen sollen cmch alle obbemeldte Buchdrucker,Berläger und Händler schuldig und verpflicht seyn, in allen Büchern so siealso mit Zulassen der Oberkeit hinfüro trucken werden, den ^urliorsm oderDichter des Buchs, auch seinen deS Truckers Namen, desgleichen die Stadtoder deß Ort, da es getrnckt worden, unterschiedlich und mit Namen zu be-nennen und zu vermelden.
Z. 3. Und setzen, ordnen und wollen Wir, daß alle und jede Obcrkeitcu,Uns und dem H. Römisch Reich unterworffen, ernstlich Einsehens thun nndverschaffen sollen, daß nit allein dem, wie obgemelt, treulich nachkommennnd gelebt würde, sondern daß auch nichts, so der Christl. allgemeinenLehr und zu Augspurg auffgcrichten Religion Frieden ungemäßund widerwärtig, oder zu Unruhe und Weiterung Ursach geben, noch auchkeine Famosbüchcr oder Schrifften, es habe der ^utlioi-seinen Namendarunter gesctzet oder nit, deßgleichen auch nichts schmählichs oderPaßquillisch, oder in andrer Weiß, wie das Namen haben, und in wasSchein das bcschehen möcht, gedicht, geschrieben, in Truck bracht, gemahlt, ge-schnitzt, gegossen oder gemacht, sondern wo solche und dergleichen Bücher,Schrifften, Gemählde, Abgüß, Geschnitz und Gcmächts, in Truck oder sonstvorhanden wären, oder künfftiglich außgingcn, und an Tag kommen, daßdieselbe nicht fcyl gehabt, gekaufft, umbtragen, noch außgebreit, sondern denVerkauffern genommen, und so viel immer möglich, nntergetruckt werden.Und soll nicht allein der Verkauffcr, oder Feylhaber, sondern auch der Käuffer,und andere, bey denen solche Bücher, Schmähschrifftcn oder Gemälds, Paß-quills oder andere Weiß, sie seyen geschrieben, gemahlct oder getrnckt, befun-den, gesanglich angenommen, gutlich oder wo es die Nothdnrfft erfordert,peinlich, wo ihm solche Bücher, Gemälds oder Schrifft herkommen, gefragt,und so der Author oder ein ander, wer der wäre, von dem er, der gefangen,solche Schrifft, Gemähld oder Bücher überkommen, nnter derselben Oberkeitgesessen, der soll allsbald auch gefäuglich eingezogen: wäre er aber untereiner andern Herrschafft wonhafftig, derselben soll solcher zur Stund durchdie Oberkeit, da der erst Fehl-, oder Inhaber solcher Schrifften betrettcu, an-gezeigt, die abermals, wie vor laut, handeln, und dem also lang vorgeschrie-bener Maß nachgefraget und nachgegangen, bis der rechte Anthor befunden,der alsdann sampt denjenigen, so es also umbgetragen, fcyl gehabt odersonst außgcben, vermög der Recht, und je nach Gelegenheit und Gestalt derSachen, darumb andren zum abscheulichen Exempel, mit sondern: Ernst ge-strafft werden.
Z. 4. Wo aber einige Oberkeit, wer die wäre, oder wie sie Namen