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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Seite
783
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Dokumentes Reichs-Preßverordnnn^en.

und Obrigkeiten, ob diesem Unsrem Gebott nnt allem ernstlichen Fleiß hal-ten, anch sonderlich ihre Trnckcreyen unvcrwarnier Ding Visitiren,denn sie da in diesem jemand übersehen, colludiren oder keinen gebührendenErnst und Straff gegen die Ubertretter fürnehmen würden, sollen sie da-mit in Unsere schwere Ungnad gefallen seyn, und nach gestalten Dingen proarditrio von Uns gestrafft werden.

10.

Kaiserliche und des Reichs reformirtc und gebessertePolizei-Ordnung, zu Frantfurth,^im» 1577 auffgericht. (9. November.!

Der XXXV. Titul.

Von Buchtruckern Schmähschrifftcn schmählichen Gemahls,Gedichten nnd Anschlägen.

Z. I. Wiewohl aufs vielen hievor gehaltenen Reichstägen, weylandUnsre löblichen Vorfahren, sich mit Churfürsten, Fürsten nnd Ständen desheil. Reichs nnd der abwesenden Bottschafften vereiniget nnd verglichenauch Satzung und Ordnung im Druck ausgehen und verkündigen lassenhaben, daß in allen Truckercyen, auch bey allen Buchführern undHändlern, mit ernstem Fleiß Versehnng gethan, daß hinfüro nich. < nenes,so Oberkeit wegen nicht ersehen, insonderheit aber, daß keine Schmäh-schrifftcn, Gemählds oder dergleichen weder öffentlich noch heimlichgedicht, getruckt und fehl gehabt werden fallen, wie dann dieselbeAbschied, sonderlich aber der in Anno z<. siebentzig zu Sveyer auffgerichtworden ist, ferner mitbringen: So befinden Wir doch, daß ob denselbenSatzungeu gar nichts gehalten, sondern daß solche schmähliche Bücher, Schaff-ten, Gemählds und Gemiichts, je länger, je mehr gedicht, gedruckt, geinacht,fehl gehabt und ausgebreit werden.

tz. 2. Wenn wir nun zu Pflantzuug und Erhaltung Christi. Lieb nndEinigkeit und Verhütung Unruhe uud Weiterung, so daraus erfolgen möcht,Uns schuldig erkennen, in dem gebührlichen Einsehens zu thuu: So setzennnd ordnen Wir, anch hiermit ernstlich gebietend, daß hinfüro Buchtruckcr,Verläger, oder Händler, wo und an welchen Orten die im Heil. Reich -gesessen seyn, bei Niederlcgung ihres Handwerks, auch einer schweren Peen,nach Ermässigung ihrer ordentlichen Oberkeit unnachlässig zu bezahlen, keineBücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, in Trnckausgehen lassen sollen, dieselben seyen dann zuvor durch ihreordentliche Oberkeit eines jeden Ortes, oder ihre darzn Ver-ordnete, besichtiget nnd der Lehr der Christlichen Kirchen, deß-