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Rcichs-Prcßverordmmgen.
^Dokumente.
ihren Druckcrcycu, Buchführcrn und sonsten ernstliche Vorsehung thunsollen, damit keine Schmähbücher, Gemählde oder dergl. (dardurch nichtsgntcs, sondern nur Zanck, Aufruhr, Mißtrauen und Zertrennungalles friedlichen Wesens angcstiff öffentlich oder heimlich gemacht,gedruckt, verkaufst, oder sonsten ausgehen: So kommen Wir doch in gewisseErfahrung, daß solchem Unsrem und des Heil. Reichs Gebot an vielen Örternnicht gelebt, sondern zugesehen werden will, daß hin und wieder allerleyschamlose Schmehschrifften, Biichcr, Karten und Gemählde gedruckt und ge-mahlet, ohne alles straffen, zuvorab auff den gemeinen Jahrmärkten, Messenund in anderen Versammlungen umbgetrageu, feil gegeben, verkaufst undausgebreitet, darunter dann auch niemand, es fei Obrigkeit, Herr oder Unter-than verschonet werde.
Z. 155. Dieweil ann solche vermessene ungescheute Frechheit des läster-lichen Drückens, Mahlens und Schmähens, umb so viel mehr zu coerciren,und allenthalben abzustellen, haben Wir uns mit gemeinen Ständen und denAbgesandten dahin verglichen: Darauff setzen, ordnen und wollen Wir, daßhinfüro im gantzen Römischen Reich Buchdruckereien an keine andere Orter,denn in denen Städten, da Churfürsten und Fiirsten ihr gewöhnliche Hoff-haltung haben, oder da Universität es stucliorum gehalten, oder in ansehn-lichen Reichsstädten verstattet, aber sonsten alle Winkel-Druckerehen stracksabgeschafft werden sollen.
H. 15K. Zum anderen soll auch kein Buchdrucker zugelassen werden, dernicht zuforderst von seiner Obrigkeit, da er häußlich sitzet, darzu redlich, ehrbaruud aller Ding tuglich erkennt, auch daselbst mit sonderm leiblichen Eydbeladen, in seinem Truckcn jetzigen und andren Reichsabschieden, sich ge-mäß zn verhalten. Zum dritten sollen einem jeden alle lasterliche schmählicheBücher, Schrifftcn^ Karten oder Gedicht in Druck zu geben oder zu trucken, durch-aus bey hoher Straff, sowohl bey Verlust der Bücher und Druckereien verbotenseyn. Zum vierten soll keiner etwas zu trucken Macht haben, das nicht zu-vor von seiner Obrigkeit ersehen und also zu trucken ihme erlaubet wäre.Zum fünfftcn soll derselbe alsdann auch deß Dichters oder Authoris, gleich-falls seinen Namen und Zunamen, die Stadt und Jahrzahl darzu setzen.
H. 157. Da aber deren Ding eines oder mehr unterlassen, sollen nichtallein die getruckte Bücher, Schrifften oder Karten alsbald von derObrigkeit confiscirt, sondern auch der Trucker, und bey weme die zu kaufftnoder sonsten "auszubreiten begriffen, an Gut oder sonsten nach Gestalt undvermog gemeiner Recht, nnnachläßlich gestrafft werden.
Z. 158. Mit gleichem Straffen und Ernst soll auch gegen denjenigen,so lästerlich schmähliche Gemählde machen, zu verkauffcn, oder sonstenzu divulgiren umführen.
Z. 159. Darum gebieten nnd wollen Wir daß alle und jede Stände,