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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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438 7- Kapitel: Das bibliopolische Deutschland ; Absatz, Preis, Rachdruck, Censur,

wenneinige Buchtruckher in denen Ehurf. Sauden sich eines Nachdruckesgegen daß Ehurfl. Privilegium underzichcn soltcu", werde ihmaufwcitheres Ansuchen" alle Hilfe geboten werden. Im allgemeinen kannman sagen, daß, vom gnten Willen der Gegenseite abgesehen, die prak-tische Geltungskraft der Privilegien über die Territoricilgrcuzen hinanöim ganzen dem Produkte cutsprach, das sich aus den beiden Faktoreneinmal der Macht und des Ansehens der privilegierendcn Regierungund sodann derjenigen der Regierung des Privilegierten ergab. An-gesehene Firmen eines Staates wie Preußen konnten es z. B. wagen,sich der kaiserlichen Bücherkommission gegenüber, ohne ein' kaiserlichesSpezialPrivileg zu besitzen, ziemlich energisch auf ihr landesherrlichesGeneralprivileg zu berufen oder dieses durch Vcrmittclung des preußischenMinisteriums unmittelbar in fremden Territorien geltend zu machen.'^Von einer Anerkennung der kaiserlichen Privilegien schlechthin war nichteinmal in den größern süddeutschen Territorien die Rede. Kölner undMannheimer Druckervcrlcger reichten im Jahre 1723 Klage beim Bischofvon Würzburg wegen Nachdrucks eines ihnen kaiserlich privilegiertenWerks durch einen Würzburger Drucker ein. Als Würzburg sich ab-lehnend verhielt, klagten sie bei der kaiserlichen Bücherkommission, aberauch deren Verlangen sofortigen Einschreitens war ergebnislos. TieVerleger waren auf die Selbsthilfe angewiesen: der Mannheimer Ori-ginalvcrlcgcr brachte den Würzburger Nachdrucker in Buchdruckervcrrus.'^In Kurpfalz-Bayern hatten die kaiserlichen Privilegien nur dann Geltung,wenn zugleich turlandesfürstlichc entnommen wurden; andernfalls, sagtdie Landesverordnung vom 22. März 1675'^, werde manim Landan solche Freyheit nicht gebunden sehn, auch ihnen Buchdruckern schonin andere Weg weisen, was sie gegen ihren Chur - und Landcsfürstcnfür Respset tragen" sollten.

Es war deshalb durchaus nichts Merkwürdiges, daß derselbe Stand-punkt auch in Kursachsen eingenommen wurde. In beiden Meßplätzenwurden grundsätzlich nur die eigenen, in Frankfurt die kaiserlichen, inLeipzig die sächsischen Privilegien anerkannt. Dabei verminderte underhöhte sich ihre Bedeutung mit dem Sinken der Frankfurter , demSteigen der Leipziger Messe . Auch die Privilegjustiz entsprach der altenVerfassung des Reichs und des Buchhandels, dem Zeitalter des persön-lichen Mcßbcsuchs und der territorialen Isolierung. In der Frankfurter