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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Interterritorialer Rechtsschutz Verhältnis der Mcßprivilcgien zueinander. ^.)'>>>

Frühjahrsmesse 1717 reichten Johann Mayer aus Mainz , Earl JohannBeneard aus Köln, Joh. Philipp und Matth. Andrea in Frankfurt a> M,,Joh. Nieolaus Andrea ans Herborn , Christoph Riegel und MartinEudtcr aus Nürubcrg und H. I. Elcrs (Hallischcs Waisenhaus) einegemeinsame Klageschrift gcgeu den Leingoer Buchdrucker Meyer ein, unddas Büchcrkommissariat schreibt in seinem Begleitbcricht an den Kaiser,es seiunter den Buchführern eine gemeine Klag, daß weilen Er hicßigeMceß außer dermahligcn, niemahlen besuchet, und sich darumb nichtszu besorgen hatt, derselbe desto kecker und freyer den Nachdruck übenthuc".'^ In Sachsen ließ man unmittelbare Eingriffe der kaiserlichenPrivilegjustiz jedenfalls schlechterdings nicht zu. Als I. G. Gleditsch,dessen Vater Joh. Friedrich init Friedrich Knoch gemeinsam auf dasl_!ol'puL .Iuris Livüis Kmntuü cum uodis Koäotreäi kaiserlich privilegiertworden war, nach Knochs Tode cigcninächtig eine neue Auflage druckteund der Rcichshofrat ihu deshalb auf die Klage der Knochschen Erbenin Frankfurt hin verurteilte und in Frankfurt Konfiskation seiner Vor-räte und Sperrung seines Handels befahl, erklärte dies die sächsischeRegierung (l3. April 1723) für eine Verletzung ihres .Ins äs ncmevneüiulu sudckitos, verbot, daß Gleditschsich zu Wien einlaßt", nndstellte, falls die Resolution nicht zurückgezogen werde, in Aussicht, daßman Gleditsch.jure i'ewi'sionis die gebührende sntikt'fu tion verschaffen"wcrdc.^° Als im Jahre 1738 der Hofcr Buchhändler und BuchdruckerJoh. Ernst Schultz auf den Nachdruck des Zcdlcrschcu Univcrsallcxikouoprivilegiert worden war und auf sein Gesuch hin: denAscllerischenNachdruck", da er auf sein Unternehmen bereits 10000 Gulden ver-wandt habe,auf alle weise zu verhindern und zu verbieten", eine anseinem Offenbachcr Notar und zwei dortigen Buchdruckergescllcn alsZeugen bestehende kaiserliche Gesandtschaft per i>süe8 »xostolornm inLeipzig eintraf, um die hier verweigerte Insinuation zu vollziehen, wurdesie vom Leipziger Büchcrkommissar an den Rat geschickt, und diesermachte kurzen Prozeß, nahm dem Notar den schriftlichen Befehl deskaiserlichen Büchcrkommissars und die Privilegien ab und verwies ihnsamt seinem Gefolge aus der Stadt. Die Regierung war damit nichtnur zufrieden, sondern rügte, daß man den kaiserlichen Gesandten nichtsofort habe arretieren lassen.'"' Die kaiserlichen Privilegien wurdenaber iu Leipzig überhaupt uicht anerkannt, schon seit etwa dem Jahre