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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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440 7- Kapitet: Das bittiopolischc Teutschland: Absatz, Preis, Nachdruck, Ccnsur,

1«>30^^, wenngleich die sächsische Regierung bei Privilegdifferenzen denkaiserlichen Behörden gegenüber bis zum Ende unseres Zeitraumsschwankend und zaghaft blieb und erst in den Fällen Glcditsch-Baderund Sciz-Bader (1730er Jahre) noch r>em Bücherkommission und Natzu Leipzig gesteift werden mußte.'"" So mußte, wie Leipzig sich zumMittelpunkte des deutscheu Meß- und Kommissionshandels entwickelte,Sachsen der Mittelpunkt des buchhändlerischen Rechtsschutzes werden.Wie es diese Nolle damals spielte, darüber sind besondere Ausführungennicht mehr nötig. Auch die sächsische RechtSpraxis war und blieb inerster Linie eine territorial charakterisierte. Als erster BuchhandclsplatzDeutschlands leistete Leipzig dem Nachdruck sogar in hohem Maße Vor-schub. Nicht nur verlangten auswärtige Nachdruckcr für ihre Nachdruckedas Recht der Expedition über Leipzig als Kommissionsplatz, die Be-förderung geschlossener Pakete über Leipzig , die Auslieferung für aus-wärts in Leipzig , nicht nur befördertenWinckcl-^'ommissmü" zwischenden Messen die Nachdrucke ihrer auswärtigen Kommittenten wasvon solcher Bedeutung war, das Heinsius 1734 sagte: Wenn es keinesolchen Winkelkommissionärs gäbe, so würden weder Frommann inZüllichau , noch Iungnicol in Erfnrt seine privilegierte Ausgabe vonAruds Christentum nachgedruckt haben; zu Beginn der 1740er Jahreerklärten elf Leipziger Buchhändler (darunter auch Heinsius) das Lager-Halten von Nachdrucksausgabcn sächsisch privilegierter Bücher und ihreLieferung nach auswärts für uuverboten uud eine geschäftliche Not-wendigkeit, und um dieselbe Zeit erklärte Gottfried Clanner in Leipzig :Dergleichen auswärtigen XeZotm zu nsglö^iren und fahren zu laßenmag einem Handels Manne oder Buch Händler überhaupt nicht ange-sonncu werden, allcrmaßcn ja ein solches von langen und uhraltcn Zeitenher, ob tÄvoreui er^g. Lowmkreiu dergestalt i'vivilögiret ist, daß erseine XsZotm in allen 4. Theilen der Welt, jn, wenn es ihm möglichwäre einen Weg dahin zufindcn, anch mit dcncujcnigcn, welche den Theildes Erd-Bodens bewohnen, welcher unter uns ist, uns also die Füßezukehren, sousten aber ^nt,ii>oäe8 genannt werden und welche wie Wolff.I'^m. (Zsogr. 6. behaupten will, Sommer haben, wenn wir Winter undsie Winter, wenn wir Sommer; iuglcichen sie Nacht, wenn wir Tagund Tag, wenn wir Nacht haben sollen, exereiien nnd treiben mag."Die Büchcrkommission allerdings wies 1734 darauf hin, daß durch die