Nachdrucksvcrtncb über Leipzig . Ordeuopnvilcgion. 441
in den Privilegien enthaltene Klausel, daß niemand privilegierte Bücherweder nachdrucken, noch auswärts gedruckte verkaufe» und verhandelndürfe, jede Beförderung auch auswärtigen Nachdrucks xer iiuZirsetmuverbaten sei, und der Leipziger Schöppcnstuhl sprach elf Jahre später ineinem Falle der NachoruckSvcrscndung nach auswärts die Privilcgstrafeaus. Die Dresdener Behörden aber übergingen die Eingabe von Heinsiusmit Stillschweigen und haben den Transit auswärtiger Nachdrucke nurin ganz vereinzelten Fällen als straffällig behandelt! sie scheuten davorzurück, den Durchgangsverkehr durch den Kommissionsplatz zu störenoder nur einzuengen/'^"
Neben dem Kaiser und den Territorien erteilten auch geistliche OrdenBüchcrprivilegicn. Sine solche Vollmacht beruhte auf dem Besitze eineski'ivileA'iuui Iw^ressorium (?en6i'lüs, mit dem verschiedene Orden vomKaiser ausgestattet wurden. Der betreffende geistliche Lrden war danachsür sämtliche erschienene und künftig erscheinende Schriften seiner Patreskaiserlich gcncralprivilegicrt, und er privilegierte nun seinerseits denBuchhändler. Es war eine recht angenehme Einnahmcguelle. Im Jahre1710 beschwerte sich der Jcsuitenprovinzial der oberrheinischen Provinzbei Franz Metternich in Köln wegen des Nachdrucks eines Werkes, ausdas im Jahre 16»? Schöuwcttcr für diese Provinz privilegiert wordensei. Metternich gab zu Protokoll, er habe das Bcrtagsrccht von Schön-wcttcrS Nachfolger Melchior Bcneard ordnungsgemäß erkauft, dem Pro-vinzial auch davon Anzeige gemacht und i»w uov!^ iÄeniwte nach-gesucht. Da habe man aber verlangt.- ein Exemplar fürs Provinzial-kollcg und hundert Ncichsthalcr zn dem „nnvitüt Bau in Mayntz",und das für eine Schrift (1'g.Iatinm RsZiime Nociuizntiak), die nichtviel abgehet" Wie die Sache ausgelaufen ist, geht, wie so hänsig,aus den Akten nicht hervor, daß aber die Orden ihre geschäftlichen In-teressen ebenso eifersüchtig zu wahren suchten, wie cS die Reichsgewaltselbst that, zeigt sich in mehreren Fällen. In demselben Jahre 1710z. B. spielte ein anderer solcher Fall, bei dem der privilegierte Buch-händler einem andern kontraktlich das Recht aus den Druck von ."000Exemplaren des Gebetbuchs „Baumgarten" abgetreten hatte. Der Ordenbetrachtete das als Nachdruck, und der Pater vrovincialis begab sich inpersvim und iirvrii'iv motu et sins lirneseitu des kaiserlichen Büchcr-kommissariatS zum Frankfurter Magistrat uud verlangte und erhielt auch