442 7- Kapitel: Das bibliopolischc Teutschland; Absatz, Prcio, Nachdruck, Ceusur.
Segucstration der Eremplarc.'-^^ Das zeigt denn zugleich, mit welcherEigenmächtigkeit der Orden — in diesem Falle der Jesuitenorden —-tinter Umständen vorging; denn ordnungsgemäß hätte die Sequestrationlediglich vom kaiserlichen Bücherkommissnriat veranlaßt werden dürfen.Die ganze geistliche Privilcggcwalt aus deutschem Boden war eine lediglichvom kaiserlichen Bücherregal abgeleitete und an den kaiserlichen Privilcg-mcchauismus gebundene. Auch wurde kaiscrlichcrscitS kein einem geist-lichen Gcneralprivilcg entflossenes Spczialprivilcg anerkannt, dessen damitversehene Schrift nicht znglcich kaiserlich privilegiert war (erneut ver-ordnet am 10. Februar 1720).-^ Deshalb mußten auch alle OrdcnS-privilcgicn von den Buchhändlern nach Wien eingesandt werden undwurden dort registriert. Das war denn auf diesem Spezialgebietewiederum eine Quelle mannigfaltiger Konkurrcnzjägcrcien uud Rcchtsklagenund ergab ferner eine neue Stimme im mißtönigcn Chor der Pslicht-ercmplarbcschwcrderu denn natürlich waren auch die Pflichtexemplaredoppelt zu leisten, an den Orden und an das Reich. Im Jahre 1680erhielt Hermann Dehmen in Köln Jesuitcuprivilcg auf de Bussicrs1''1o8<m1i Utswi'ilU'ttm ssu uiswrm universalis, und 1714 ging mitder Dchmcnschcu Buchhandlung auch das Privileg auf Thoma van CöllensErben in Köln über und wurde ihucu äsc:sm aniws erneuert. Dasie sich aber nicht gleichzeitig kaiserlich privilegieren ließen, so war baldein guter Kölner Kollege, Franz Metternich, bei der Hand und holtedies für sich nach; er erhielt das Privileg im Oktober 1720 auf siebenJahre. Alsobald klagten die van Eöllcnschen Erbgenahmen und batenum Kassation des Mctternichschen kaiserlichen Privilegs und Übertragungdesselben auf die eigene Handlung; und ihrer Bitte wurde in der Thatentsprochen. Metternich ließ sich aber nicht werfen und klagte nunseinerseits. Jeder der beiden Kläger nannte des andern Privileg „listigerund gefährlicher weiße hinterücklichcn erschlichen". Das Cöllenschc Pri-vileg war erschlichen, weil Metternich früher kaiserlich privilegiert war,das Mcttcrnichschc war es, weil Metternich in listiger, wenn auch sehrüblicher und für die ganze Stellung des Buchhandels zun, Privilegwcsenso bezeichnender Weise eine ungedeckte Stelle wahrgenommen und durchsie in die Burg des kaiserlichen Privilegschutzes hincingeschlüpft war.War der Reichshosrat zunächst dem natürlichen Rechte gefolgt, so wnrdenun, da Metternich zu seiner Freude darau erinnern konnte, daß er