Ordcnspnvilcgien.
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auch die fünf Pflichtexemplare richtig nach Wien eingeliefert habe, dasEölleuschc Privileg wiederum aufgehoben, und trotz der Versuche derEöllenschen, das Kassatorium aufzuheben, blieb das Werk im Besitze derMetternichschcn Handlung; in den Jahren 1728 und 1738 wurde ihrdas Privileg auf je 10 Jahre prolongiert.'^ Solche Falle kamen rechthäufig vor und mit demselben Ausgange auch dann, wenn — was indem eben angeführten Falle zweifelhaft bleibt — das Werk des erstenVerlegers ursprünglich auch kaiserlich privilegiert und das Privileg nurein einziges mal nicht renoviert worden war. Natürlich konnte dasSpiel in entsprechender Weise auch so vor sich gehen, daß das OrdenS-privilcg nicht erneuert worden war. Der Kölner Buchhändler JohannSommer hatte z. B. Kapuziner- und kaiserliches Privileg auf das Ge-betbuch „Myrrhengartcn" gehabt, dauu aber gemeint, das kaiserlichedürfe wohl genügen, und das Ordcnsprivilcg nicht erneuert. Das be-nutzte der Kölner Buchbinder Peter Lengenberg und ließ sich auf den„Myrrhengarten" von den Kapuziueru privilegiereu. Nun klagte Sommerbei der Büchcrkommission wegen Nachdrucks, diese entschied aber (1705),es sei Sommer kein Unrecht geschehen, weil er „nebst den iirivileZioLassars» nit auch umb das privilkZium Orciims augehalten habe".Das Sommerschc Privileg wurde also auffalligcrwcise, ohne Rücksichtauf das dem Kapuziuerordcu uutcrm 7. Mai 1l>74 verliehene PrivilegiumImpressoriulQ (generale, als gewöhnliches kaiserliches Privileg be-trachtet und daneben das bloße Ordcnsprivilcg Lengcnbergs (von seinergleichzeitigen kaiserlichen Privilegierung ist nicht die Rede) zn Recht an-erkannt, wenn auch nicht gegen kaiserlichen „Rachdruck" geschützt. DerKapuzincrordcn remonstrierte natürlich dagegen: das Privileg, das unter-dessen Sommer zn Wim „crpraelieiret" habe, sei als per sudrsMonsmerhalten zu betrachten, „maßen Jhro Kayscrl. Mayst. in pr.^ksuckieiumzii'ivilöAÜ Mnsra1i8 «u'ckinis einem wrlio keine privilsFig, zu gebenpflegen". Der Entscheid vom Jahre 1705 wurde aber ausrecht erhalten.Was die Pflichtexemplare der OrdcnSbüchcr betrifft, so wurde im Jahre1715 von den Buchhändlern erklärt, sie hätten davon keine kaiserlichenPflichtexemplare zu liesern, weil die Orden selbst solche liefern müßten:die Bcrordnung vom 10. Februar 17Z0 verfügte, daß Ordensbüchcrin jcdcm Fall, gleichviel ob durch den Orden oder durch den Verleger,aller zehn Jahre fünf Exemplare uach Wien abzuliefern hätten. Der