444 7- Kapitel: Tas bibliopolischc Deutschland ; Absatz, Preis, Nachdruck, Censnr,
Hauptsitz dieses OrdensvcrlagS war, für den dortigen Verlag bezeich-nend, Köln . Nach einer amtlichen Angabc von? Jahre 1720 hattenin diesem Jahre OrdcnSprivilcgien: Servas Nöthen (Köln ) ein Jesniten-privitcg; Thomas (Köln) drei Jesuiten -, je zwei Barfüßer- und FranziS-kanerprivilcgicn und ein Kapuzincrprivileg; Wilh. Metternich (Köln )zwölf Jesuiten - und zwei Franziökancrprivilegien; Franz Metternich(Köln ) neun Jesnitenprivilcgicn und je eiu Augustiner-, Barfüßer- undDominikanerprivileg.
Der Nachdruck dem nichtdcutschen Auslande gegenüber galt natürlichim allgemeinen als durchaus unbedenklich: wir erinnern uns ja, daßLeibniz geradezu dazu aufforderte (s. o. S. 3ö). Nur den Holländerngegenüber, die ja in der Pflichtcrcmplarlcistung in Frankfurt vor denDeutschen sogar bevorzugt wurde», verrät sich bei den Behörden eingewisses Schwanken. Obgleich Ausländer, konnten es holländische Buch-händler wagen, gegen kaiserliche Privilegierungen holländischer nnprivi-lcgicrter Originale beim Reichshofrat Protest einzulegen und, wenn sieabgewiesen wnrdcn, an die Achtung vor der Hoheit des reinen Ver-lagsrechts zn appellieren. So im Jahre 1737 van Düren im Haag, der,nachdem sein Protest gegen Varrcntrapps kaiserliches Privileg auf dieHikwire äs I^onis XIV. Mr ^lonsisni' lis Il> Hncle abgewiesen wordcuwar, einen Brief des Autors beibrachte, worin dieser bezeugte, daß dasWerk van Dürens Originalverlag sei und Varrentrapp niemals einevom Autor geschriebene Zeile gesehen habe. Und der Rcichshofrat ließdaraufhin in der That Varrcntrapps Privileg suspendieren und ihnselbst vernehmen. Varrentrapp rechtfertigte sich, indem er erklärte: essei „wcltknndig, daß holländische Buchhändler täglich denen deutschenihre besten Bücher wenn solche auch gleich mit Kaiscrl. Privileg ver-sehen seien, imMne nachdruckten, die tcutschen aber solches denen Hol-ländern zu hindern nicht im Standtc, weilen die Holländische Landeö-gcsctzc allen außländern die odtinirung eines i>rivil6gü in dortigen bandenschlechterdings nicht gestatten, ob man gleich deswegen öfters bei denen^cncrnlstaatcn angcsuchct, die Holländer hingegen ein merklich Vorthcil,worourch die gantze tcutschc Buchhandlung in einen ansehnlichen und fastunwiderbringlichen schaden gcsetzet werde, gewesen, weil denen Holländernbiß nnhero jederzeit Kaiscrl. Privilegien seien »erstattet worden". DieDeutschen seien so „gleichsam ^ridnwrii" der holländischen Buchhändler,