Nachdruck und Ausland.
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und cr wics als für Frankfurt vorbildlich auf Sachsen hin, wo im^ahre 1729, um cincn Druck auf Holland auszuübcu — noch mchraber zum Schutze sachsischen Nachdrucks französischer Origiuallittcratur —verordnet worden war, daß an Holländer keine Privilegien mehr erteiltwerden sollten. Auch van Düren sagte aus, „daß jetzo ganz gebräuchlichscyc, daß die Holländer denen Deutschen und diese jenen die Bücher nach-druckctcn und diese Länder miteinander in keiner eounkxion stündten";im Jahre 1738 wurde die Suspension dcö Varrcntrappschcn Privilegswieder aufgehoben, sein Privileg also aufrecht erhalten und van Dürenabgewiesen.Auch in Kursachscn läßt sich in vereinzelten Fällenein solches Schwanken den Holländern gegenüber beobachten, z. B.den Wacsberghe aus Amsterdam gegenüber im Jahre 1710.'"' Daßdie Konflikte mit holländischen Verlegern nicht häufiger sind, erklärtsich offenbar daraus, daß diese mit ihren Nachdrucken deutschen Verlagsdein deutschen Markte fernblieben und die Nachfrage au sich hcrantrctculießen. Unter den deutschen Buchhändlern untereinander entschied imStreit über ausländische Nachdrucke die Priorität.'^ Unter den deutschenStaaten war es nur Österreich , das sich schon in unserm Zeiträumegrundsätzlich außerhalb des gemeinsamen deutschen Ncchtsvcrbcmdcs zustellen begann; wir erinnern uns der diesbezüglichen Beschwerden derBuchhändler in Frankfurt (S. 241). Der Schweiz gegenüber erinnerteder deutsche Buchhändler immerhin an kaiserliche Privilegien, und ertonnte es thuu wcgcu der engen Verbindung des schweizerischen mitdem reichsdcutschen Buchhandel. Das Ausbringen schweizerischer Privi-legien seitens der Reichsdeutschen wurde erst später üblich; in dem erstendieser Fälle, 1724, protestierten Schweizer Buchhändler dagegen als etwasganz „Unerhörtes".'^
Trotz seiner territorialen Zerrissenheit hätte eS Deutschland , abstraktgeredet, verhältnismäßig leicht gehabt, nicht nur aus dem Gewirr indi-vidueller und staatlicher Interessen die oben bezeichneten bnchhändlcrischenGrundsätze herauszulösen nnd sie zu allgemeinen verlagsrechtlichcn Prin-zipien zu gestalten — also, im Geiste der Zeit, daö Verlagsrecht anVcrlagSpflichtcn zu biudcu und eine allgemeine Schutzfrist, wie sie iuEngland schon seit Beginn des 18. Jahrhunderts bestand, einzuführen —,sondern auch diesen Bestimmungen auf Grund der deutschen Buchhandclö-organisation im Wege einer Verständigung der Leipziger und Frankfurter