Kursächsischcs Mandat und Regulativ vom 18. Dezember 1773. 45
hervor, ob er sich auch auf die nichtprivilcgicrten rcsp. nichtprotokollicrtenBücher bezieht. Zweitens verbot der Wortlaut die Durchfuhr vonNachdrucken nur, wenn sie „ausgepackct" oder „zum Commissions- undSpeditions-Handel niedergelegt" wurden. Die beim Verkauf von Nach-drucken thätigen „Commissionaires oder Unterhändler" oder wer sonstdurch Verhchlung oder sonstige Mittel dabei Vorschub leistet, wird mitwillkürlicher Strafe belegt.
Der sechste und letzte Paragraph bringt die üblichen Bedingungenlandesherrlichen Schutzes, deren Nichterfüllung seinen Verlust nach sichzieht: Versorgung des Publikums mit hinlänglicher Menge von Exem-plaren, korrekten Druck, gutes Papier, billigen Preis.
Auf das Mandat selbst folgt ein „Regulativ, wie das von der Bücher-commission zu führende Protokoll einzurichten". Der Neuheit der Ein-richtung gemäß werden die zur Erlangung eines Privilegs nötigenPunkte auch hier besonders angeführt, um zu betonen, daß die Ein-zeichnung mit der Privilegierung auf ganz derselben Stufe steht.: Aus-weis über das Verlagsrecht, Anzeige des vollständigen Titels, Ver-pflichtung der Sorge für hinreichende Menge von Exemplaren usw.; generaleAusdrücke, wie „im Verlag der Buchhändlergesellschaft" sind ungenügend.Das Buch hat binnen Jahresfrist ganz, bei „großen Werken", wobeioffenbar besonders an Lieferungswcrke gedacht ist, wenigstens teilweisezu erscheinen. Wie das Privileg, so gewährt auch die Einzeichnungihren besondern Schutz auf 10 Jahre; bei der Renovation hat der ein-gezeichnete Verleger den Vorzug. Der Einzeichnung fähig sind nichtnur neue, sondern unter denselben Bedingnngen auch alte Verlags-artikel.
Die Bücherkommission hat in jeder Messe die protokollierten Bücherebenso wie die privilegierten den auf der Messe anwesenden Buchhändlernzu insinuieren: die Strafbarkeit des Nachdrucks war nicht mehr von dernn den Nachdrucker persönlich erfolgten Insinuation abhängig, sondernder im Buchhandel längst allgemeinen Forderung entsprechend von derauf der Messe ordnungsmäßig erfolgten Insinuation überhaupt.
Der dritte Regulativartikel bestimmt: „Bey Übersetzungen hatderjenige, so sich zuerst bey dem Protocolle gemeldet und einschreibenlassen, den Vorzug". Dazu tritt eine Einschränkung, die Reich trotzaller Bemühungen nicht ganz aus dem Entwurf zu beseitigen vermocht