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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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44 1. KapitelBeginn des Rachdruckszeitaltcrs u. die Rcichschcn Reformbestrcbungcn.

bot" bewende, oder worin der hier noch in keiner Weise präzisierteSchutz" bestehe, so findet man, daß für den Nachdruck aller in Kur-sachsen gedruckter Bücher Administration der Justiz, Untersagung desVerkaufs des Nachdrucks und Eintreibung des Schadenersatzes verfügtwird. Es heißt dann zwar weiter, daß Privileg und Einzeichnnnglediglich die Bedeutung einer Erleichterung des Nachweises des Verlags-rechts und Reciprokums haben; allein die besondere Strafe wird nurbeim Nachdruck privilegierter und protokollierter Bücher angeführt,nimmt danach also durchaus die Stelle der alten Privilegstrafe ein;denn daß sie der Generalprivilcgicrung zufolge hier zusammenfassendgleichsam in einein einzigen für alle protokollierten Bücher geltendenPrivileg auf einmal ausgesprochen wird, macht keinen grundsätzlichenUnterschied. In diesem Rechtszweifel haben sich die Behörden in derThat befunden. Unterm 2. Juni 1798 fragte das Leipziger Appella-tionsgericht betreffs des von Ettinger in Gotha veranstalteten Nachdrucksdes von Schwickert in Leipzig ohne Privileg und Einzcichnung verlegtenHandbuchs für Wundärzte" von Bernstein an, obdie Schürfe desältern Mandats d. a. 1686 bei dem eingetretenen neuern Mandatevom 18. Dezember 1773 auf den Nachdruck nicht privilegierter oderuneingezeichneter Bücher annoch zu ziehen" sei. Auch RößigsBuch-handelsrecht" (1804) sagt, die für den Kommissionär, Unterhändler undVerhchlcr des Nachdrucks festgesetzte Strafescheine" auch von denNachdruckern unprivilcgierter und unprotokollierter Bücher zu gelten.^Die Regierung beschied das Appellationsgericht bejahend, indem sie er-klärte, die Interpretation in diesem Sinne gehe unzweifelhaft aus demGesetze hervor. Aus demauch wohl" der ältcru Gesetze erhelle, daßschon sie als Rechtsgrund des Nachdrucksverbots die redliche Erwerbungdes Eigentums angenommen und die Strafe nurnebenher" auf dieVerletzung des Privilegs gesetzt haben; diese Gesetze seien aber im Ein-gang des Mandats von 1773 ausdrücklich angeführt und eingeschärft.^Von einer Erstreckung dieser Anschauung auch auf die (nicht inSachsen gedruckten) Verlagsartikel der Auswärtigen war auch hier nichtdie Rede.

Der fünfte Paragraph bringt die neue und wichtige Bestim-mung: daß die angegebenen Punkte auch für den Durchgangsverkehrgelten. Indessen geht erstens aus dem Buchstaben des Gesetzes nicht