Das kursüchsischc Mandat vom 18. Dezember 1773.
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und ausländischer Buchhändler" unter der Voraussetzung: erstens, daßdie Bücher in kursüchsischcn Landen gedruckt sind; zweitens des Nach-weises des redlich erworbenen Verlagsrechts; drittens bei Nichtsachsendes Reciprokums. Der Schutz besteht in der sofortigen Untersagung desVerkaufs des Nachdrucks und der Zwangseintrcibung des Schadenersatzes.Zur Erleichterung und Beschleunigung des Beweises, also zur Ermög-lichung einer geschwinden Exekution, und zur Ausdehnung des Rechts-schutzes auch auf diejenigen Bücher auswärtiger Verleger, welche nichtin kursächsischcn Landen gedruckt sind, gibt es zwei Mittel: die Aus-bringung eines kursächsischen Privilegs, wie bisher üblich, und, zur Ver-einfachung des Geschäftsganges, die Einzcichnung in ein bei der Büchcr-kommission zu Leipzig zu haltendes Protokoll. „Jmnaßen Wir solchemEinzeichnen die Kraft und Wirkung eines ausdrücklich erlangten ?rivi-lögii beylegen." Die „Kraft und Wirkung" besteht in einem zu demangegebenen allgemeinen Schutze hinzutretenden bcsondcrn Schutze, derdahin formuliert ist, daß erstens bei privilegierten und protokolliertenBüchern nicht nur der Verkauf oder Tausch der wirklich eingebrachtenNachdrucke untersagt und der Nachdruckcr zwangsweise zum Schadenersatzangehalten wird, sondern außerdem auch das bloße „Verrechnen" derbetreffenden Nachdrucke „inn- und außerhalb denen Mcßcn" verboten ist,der Nachdrucker aber zweitens außer der Verhinderung des Verkaufs,Tausches oder Vcrrechncns und der eventuellen Konfiskation resp. dementsprechenden Schadenersatz noch einer bcsondcrn Geldbuße von 50 Thalernverfällt, die zur Hälfte an den Fiskus, zur Hälfte an den betroffenenVerleger fällt. Und zwar erstreckt sich drittens der durch kursächsischcsPrivileg und Leipziger Einzeichnung gewährleistete Schutz auch auf nichtin kursächsischcn Landen gedruckte Bücher der Auswärtigen.
Prüft man den Wortlaut des Mandats — man kann sagen: zugenau, so kann man in Zweifel geraten, ob sich die Strafbarkeit desNachdrucks wirklich auch auf den der unprivilegicrtcn und unprolokol-licrtcn Bücher erstreckt. Der Eingang des Gesetzes erklärt, daß es dierechtmäßigen Verleger bei ihrem von den Schriftstellern, „auch wohl"vom Staate selbst erlangten Rechte zu schützen gemeint sei und denNachdruck von Schriften, welche Verleger redlicher Weise an sich gebracht,„auch wohl" darüber Privilegien erlangt habe, „verbiete". Liest manweiter, um zu erfahren, ob es bei dem hier angegebenen bloßen „Ver-