42 1- Kapitel: Beginn des Nachdruckszcitalters u. die Rcichschen Reformbcstrcbnngcn.
Strafe zu verbieten". Die Zahl der Unterschriften mußte einen ebensowenig erhebenden Eindruck inachen wie im Jahr zuvor. Es waren genauso viel, achtundzwanzig. Breslau, Frankfurt a. O., Kopenhagen undNürnberg fehlen; dafür sind neu vertreten Braunschwcig, Rostock undZürich .
Die Vorarbeiten zu dieser „Erneuerung und Einschärfung" warenin Dresden schon eingeleitet. In einem an das Geheime Konsiliumgerichteten Schreiben vom 14. Oktober 1772" gibt das Oberkonsistoriumdem Entwurf der Landesregierung gegenüber schon hier die Hauptpunktean, die nach seiner eigenen Meinung für das Mandat in Betrachtkommen. Sie bestehen besonders darin: 1) daß das Mandat vom 27. Fe-bruar einzuschärfen und dahin zu erläutern sei: daß jedes vom Verlegerrechtmäßig erworbene Buch von selbst die Prärogative eines ausdrücklicherlangten Privilegs besitzen, und daß das Verrechnen von Nachdruckenund die Unterstützung ihres Vertriebes durch den Kommissionär dem Nach-druck selbst glcichgelten soll; 3) daß dem Mandat eine korrekten Druck,gutes Papier und billige Preise betreffende Ermahnung einzufügen sei.Unter 2) aber heißt es: dagegen möchte der „Lonvsntion derer Buch-führcr" in diesem Mandate „aus verschiedenen Ursachen, und besondersweil solches bey denen Benachbarten auch andern Auswärtigen ein undanderes ^lÄSMticirliches Nachdenken und für den Sächß. Buchhandelüble Folgen verursachen möchte", nicht zu gedenken sein; in dieser Hinsichthätten sich die Buchhändler bei dem Reskripte vom Juli 1769 vielmehrzu beruhigen.
Zu Ende des Jahres 1773 erschien das Gesetz, das die Fruchtso langer und hartnäckiger Bemühungen war: das „Niunlat den Buch-Handel betreffend. Ergangen, eis Dato Dresden , den 18. Oeesnibris1773". Das Mandat gibt sich als eine Erneuerung des Mandats vom27. Februar 1686. Es ist ausschließlich ein Gesetz zum Schutze gegenden Nachdruck von Büchern, die in kursächsischen Landen gedruckt sind.Der Erneuerung der alten Gesetze steht, im Unterschiede zu dem groß-gedachten Gesuche der Berliner Buchhändler vom 21. April 1767, keineErweiterung dahin zur Seite, daß Kursachscn jeden Nachdruck aller auchunprivilcgicrten wenigstens deutschen Verlagsartilcl überhaupt und schlecht-hin innerhalb seiner Grenzen verbiete. Es statuiert den kursächsischenSchutz gegen Nachdruck für die „Bücher aller Art aller und jeder inn-