Die Erklärung vom 17, Mai 1770.
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rechts der erstgemeldeten Übersetzung war nach dem ursprünglichen Planenur den sächsischen Buchhändlern möglich gewesen. Jetzt konnten dieFremden mit ihnen um die Erstanmeldung konkurrieren; allein sie bliebein Vorteil der Sachsen und besonders der Leipziger , weil diese ihrer ört-lichen Situation gemäß mit der Anmeldung am raschesten zu Platze seinkonnten. Sie behielten sich ferner ein Übergewicht vermittelst der Depu-tierten vor — ein Übergewicht, das natürlich genug erscheinen konnte.Die Societütserklärung schlägt folgende Zusammensetzung der Societüts-deputation vor: erstens drei sächsische Buchhändler, wovon zwei Leipziger ,der dritte aus einer andern sächsischen Stadt; zweitens je ein Buchhändler„aus jeder Provinz, welche diesen Vertrag annimmt"; drittens je einBuchhändler „aus jeder ansehnlichen Reichsstadt, wo sich mehrere Buch-händler befinden". Aber war es nicht wünschenswert, daß für rasch zuerledigende Fälle außer der Meßzeit ständig eine allzeit bereite bevoll-mächtigte Deputation zur Hand war? Die Erklärung bestimmt deshalbim Anschluß an die alte Forderung einer „prompten Justiz, ohne Weit-läufigkeit und Proceß", daß zu diesem Ende denn auch der Ausspruchvon Dreyen dieser vsputirten hinlänglich seyn dürfte. Das warendann der Lage der Sache nach die sächsischen.
Die Societätserklürung vom 21. Juli blieb bei der Bücherkommissionliegen. Unterm 2. Mai 1771 reichte endlich Reich über die Bücher-kommission hinweg eine Immediateingabe ein, in der er zunächst fest-stellte, daß das Reskript vom Juli 1769 der „Privat-Verbindung"den kurfürstlichen Schutz zugesagt habe. Aber die völlige Regulierungder Angelegenheit scheine „vielleicht cmnoch einige Zeit" erfordern zusollen. Nun sei aber in den altern Landgesetzen, besonders im Reskriptvom 13. Mai 1620, in der Erledigung der Landesgebrechen vom Jahre1661 und dein Mandat vom 27. Februar 1686, „alles" Nachdrucken,nicht nur das der privilegierten, sondern aller vom Verleger rechtmäßigerworbenen Bücher überhaupt verboten. Indem Reich sich auf die dies-bezügliche Zusicherung vom Jahre 1769 berief, ersuchte er deshalb:„immittelst . . obangezogene Landes-Gesetze zu erneuern und einschärfenzu laßen, auch deren genaueste Beobachtung auf das gemeßenste anzu-befehlen, mithin auch den Nachdruck aller nicht privilegierter Bücher,wovon vorbcmeldetermaßen Verlegern ein Eigentums Recht erlangethaben und solches in behöriger Ordnung ausüben, bcy nahmhafter