46 1. Kapitel: Beginn des Nachdrnckszeitnltcrs u. die Reichschcn Reformbcstrebungcn.
hatte. Für die Übersetzungen gilt erstens, wie für die Originalwcrke,die Verbindlichkeit, daß sie längstens ein Jahr nach der Anmeldung ganzresp. zum Teil zu liefern sind. Zweitens aber behält sich das Gesetzdas Recht vor, in dem Falle, daß eine auch schon im Drucke erschieneneÜbersetzung „nach angestellter Untersuchung schlecht und fehlerhaft befundenwird", einem andern Verleger die Herausgabc einer verbesserten Aus-gabe zu gestatten.
Was das Gesuch einer Ersetzung der Pflichtexemplare durch eineGebühr pro Bogen betraf, so waren die Leipziger äußerst betreten, alsihnen der Entwurf eröffnete: zwanzig Pflichtexemplare, ein Reichsthalcrfür den Stcmpelbogcn, vier Groschen dem Protokollanten. Erst inallerletzter Stunde gelang es wenigstens noch den Zusatz hineinzubringen,daß von Büchern, die mehr als 3 Thaler kosteten, nur fünfzehn Pflicht-exemplare zu leisten seien. Mit diesem Zusatz erschien das Regulativim Druck. Pflichtexemplare und Gebühren waren bei jeder neuen Auf-lage zu leisten.
Die Bestimmung des Regulativs die Deputierten betreffend warebenfalls wenig erfreulich. Artikel 7 des Regulativs setzt fest: daß esdm die Leipziger Messe bauenden Buchhändlern „frcy bleibe", aus ihrerMitte drei sächsische, wovon zwei aus Leipzig , und sechs Buchhändleraus auswärtigen Ländern und Reichsstädten, wo sich mehrere Buchhand-lungen befinden, zu Deputierten zu erwählen. Ihre Kompetenz ist eineminimale. Ihre Hauptaufgabe ist die, das „gemeinschaftliche Beste desBuchhandels zu besorgen und dcßfalls bey der Bücher-Commission be-hörige Anzeige" zu thun. Außerdem soll die Bücherkommission beizweifelhaften Fällen ihr Gutachten erfordern, je nach Befinden derKommission mündlich oder schriftlich, und „nach Befinden daraufreflcctircn".
Die Erklärung vom 17. Mai hatte den Kreis auch derer, ausderen Mitte die Deputierten gewählt werden sollten, über Sachsen hin-aus ausgedehnt, aber nur auf Socictätsmitglicder, wobei die Klausel:„daß der Ausspruch von drei vexutiiten hinlänglich scyn sollte."Die Ausdehnung über die sächsischen Buchhändler hinaus hatte dasRegulativ aufgenommen, diesen Zusatz nicht. Von den Gegnern Reichswurde das schon damals mit besonderer Gcnugthuung festgestellt; daßder Umstand, daß die ausländischen Buchhändler „eben sowohl das Recht