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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Kursächsisches Mandat und Regulativ vom 18, Dezember 1773.

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habcn, vor der Leipziger Büchercommission ihre Nothdurft vorzustellen,als die inländischen", die ursprünglichenjämmerlichen Vorstellungeneiniger Leipziger Buchhändler" vereitelte^, schim nicht nur dem Ver-fasser desCensors" so.Societütsmitglicder" waren die Deputiertenauch nicht, die sechs fremden Buchhändler konnten unter Umständen rechtgut gegen die drei sächsischen Front machen. Freilichnach Be-finden darauf reflectircn!" Ganz wie es der Rat sich gewünscht hatte.Viel auszurichten war danach in keinem Falle.

Mit der Buchhandclsgesellschaft beschäftigen sich Mandat und Re-gulativ weder zustimmend noch ablehnend. Damit war ihr das Urteilendgültig gesprochen. Das war weder erschütternd, noch auch nur über-raschend. Sie bestand nur noch dann und in denen, deren Unterschriftenes Reich gelang, bei einzelnen Gelegenheiten zusammenzubringen, sodaß Nieolai schließlich Recht hatte, wenn er sagte, der Buchhändlervereinsei innerhalb Jahresfrist wieder in sein Nichts zerfallen.^ Jetzt: gleich-viel, ob die Reform der Gesetzgebung die Ideen Reichs vollkommenverwirklichte oder nicht: jedenfalls war diese Gesetzgebung verwirklicht,erreicht, was erreichbar war; eine Buchhandclsgesellschaft in der Stellung,auf die der Staat sie verwiesen hatte, konnte, wie die Erfahrung gezeigthatte, mehr und anderes, als der Staat zu leisten sich bereit fand, nichtleisten. Den Behörden weiterhin auf dem Nacken zu bleiben und dieRegierung zu größcrn Zugeständnissen zu bewegen: dazu war jetzt dievom Regulativ als ordentliche Vertretung des gesamten deutschen an dieLeipziger Messe angeschlossenen Buchhandels anerkannte Buchhündler-dcputation das gewiesene Werkzeug.

Erreicht war die Gcncralprivilegicrung, die Protokollierung, dieBedingung der Gegenseitigkeit, der ausschließende Schutz der erstgcmeldetenÜbersetzung, das Verbot des Vcrrechuens und des Transits der Nach-drucke, die Anerkennung einer den deutschen Buchhandel vertretendenDeputation. Reichs Absichten nicht völlig cntsvrechend waren die Be-stimmungen betreffs der Übersetzung, der Pflichtexemplare und der buch-hündlcrischcn Vertretung.

Einen Bruch mit dem Privilegienstandpunkt bedeutete das Mandatnicht. Allerdings war der Unterschied zwischen privilegierten und proto-kollierten Büchern einerseits und nichtprivilcgicrten und nichtprotokolliertenBüchern andrerseits, wie zum Überfluß die authentische Interpretation