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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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48 1- Kapitel: Beginn des Nachdrnckszeitalters u. die Reichschcn Rcformbestrebungen.

vom Jahre 1798 beweist, aufgehoben; aber die breite und umständlicheBehandlung des Protokollwescns und die Protokollicrung war ja nureine Zusammcnziehung und Vereinfachung der Privilegierung und diemahnende Erinnerung, daß der Nachweis des Verlagsrechtes sonst schwierigoder unmöglich sei, zeigt zur Genüge, daß das Privilegwcsen, wie inseiner daneben fortbestehenden alten, so auch in der neuen Form derProtokollierung seine Bedeutung behielt. Alles das ist in der Bezeich-nungGcneralprivilegierung", deren sich Reich dazu von Anfang anbedient hatte, klar ausgedruckt, und das Mandat von 1773 kann deshalbauch hinsichtlich der besondern, bestimmt formulierten Strafandrohungnicht für so gänzlich unvergleichbar mit dem Mandat vom 27. Februar1686 erklärt werden. Es liegt vielmehr ein unmittelbares Hervorgehenund ein schrittweises Übergehen vor. Die besondere, bestimmt formulierteStrafe, die in der Spczialvrivilegierung in jedes SpezialPrivileg gesetztwird, ist in der Gcneralprivilegierung ins Generalprivileg gesetzt; einePrivilegierung bleibt es, wie die unverkürzte Beibehaltung der Pflicht-exemplare und Gebühren zeigt.

Noch weniger natürlich bedeutet es ein Verlassen des territorialenStandpunkts. Die nichtsächsischcn Buchhändler werden auf dem deut-schen Meßplatze gegen Nachdruck nur geschützt, wenn ihre Bücher in Kur-sachscn gedruckt oder wenn sie hier privilegiert (protokolliert) sind. Janach dem Buchstaben des Gesetzes würde selbst ein kursächsischer Buch-händler, dessen Vcrlagsbuch außer Land gedruckt war, und der wederkursächsisches Privileg noch Protokollicrungsschcin besaß, keinen rechtlichenAnspruch auf Schutz gegen Nachdruck gehabt haben.

Das Mandat ist formell nur das, um was Reich zu allerletzt er-sucht hatte, und als was es ein sächsischer Minister in einem an Reichgerichteten Briefe bezeichnete: eineErneuerung und Einschärfung" deralten Gesetze.

Nur ein Punkt ist auf dem Gebiete des Nachdruckswcsens wirklichneu: das gesetzlich ausgesprochene Verbot des Verrechnens der Nachdruckeund ihres Vertriebs über Leipzig als Kommissionsplatz freilich inder angegebenen nähern Begrenzung.

Das Mandat bringt innerhalb der Schranken des alten Privilegien-wesens und des territorialen Gesichtskreises den Geist der alten Nach-drucksgesctzgebung zum schärfsten Ausdruck; es verschließt dadurch und