Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen
 

Über die Natur des Verlagsrechts.

-^7

und Geschicklichkeit ebenbürtig nachgeahmt werden kann, der andere aberdann, wenn die Erfindung (z. B. ein neues Muster von Seidenstoffen)von jedem sofort so nachgeahmt werden kann, daß die Nachahmung dengleichen Dienst verrichtet wie das Original. Selbst hiervon aber, sagtPütter, ist der Nachdruck verschieden. Bei einer neuen Zeichnung iuseidenen Stoffeu oder dergleichen kann sich der Erfinder gewöhnlich eineshinreichenden Absatzes versichert halten, noch che die Nachahmung ver-anstaltet wird, oder der Erfinder macht seine Erfindung erst bekannt,nachdem er hinreichend dafür belohnt ist. Weder das eine noch dasandere ist dagegen beim Büchervcrlcgcr der Fall. Die allgemeine Ant-wort, nicht nur Püttcrs, bestand hier mit andern Worten darin, daßdie mechanische Nachahmung im Buchgewerbe mehr Schaden zusügc alsauf andern Gebieten.

Neben der naturrechtlichen Auffassung des Verlagsrechts bildete einezweite Hauptgrundlage der Behauptungen der Nachdrucker das Recht desrciuen Bücherkauss. Der Käufer, sagten sie, hat, wenn nichts weiterausdrücklich ausgemacht ist, dem Verkäufer gegenüber nur eine einzigeVerbindlichkeit: zu bezahlen; sonst keine andere. Im Handel mit ge-schriebenen Musikalien, die jeder nach Belieben abschreiben konnte'^,und wobei sich der Komponist, wenn er sich schützen wollte, durch aus-drückliche Verträge verwahren mußte ^, hatte die Nachdruckcrwclt hierfürein lebendiges Beispiel. Püttcr widerlegte diese außerordentlich verbreiteteBeweisführung damit, daß er zwischen Handel mit Exemplaren und Handelmit dem Verlagsrcchte unterschied. Der Preis des letztern ist die Summeder Herstellungskosten, ihrer Zinsen und der Wahrscheinlichkeit des zuerwartenden Gewinnes, derjenige des erstem der vorige, verteilt auf dieeinzelnen Exemplare. Nun macht das Wesen des Handels der Wert derWare aus; folglich wird im Verlaufe des Exemplars das Verlagsrecht nichtmit verkauft. Damit wurde zugleich die richtige Antwort auf die Heran-ziehung des Abschrcibcns, VerlcihenS und dergleichen gegeben. Das Ver-lagsrecht, so wurde hervorgehoben, ist sui gkiivris, ruht auf einem ganzbestimmten persönlichen Vertrage, besteht in dem Rechte der alleinigen,näher begrenzten oder unbegrenzten Vervielfältigung durch den Druck.

Allein was verschlugen alle diese Beweise? Die Ideen sind ja dieSchattenbilder der Interessen.Ich wette daranf, daß mehrere unteruns unter der Bande der ehrlosen Nachdruckcr oben an stehen würden,