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Eine geistliche Censur neben der weltlichen erkannte Joseph nichtan. Das Ccnsurgesctz spricht das nicht ausdrücklich aus; aber nicht nursein Stillschweigen, sondern auch die Bestimmung, daß der bei derLandcsstclle referierende Rat auch Gebete zu censiercn hatte, sprach deutlichgeuug. Als trotzdem z. B. die Bischöfe von Salzburg , Laibach undsogar der freisinnige Bischof von Königgrätz auch weiterhin fortfuhren,eine geistliche Censur neben der weltlichen auszuüben, und der Bischofvon Königgrätz und der Erzbischof von Prag ihrer Geistlichkeit Inckieeslidroiuiu iironiditornm st evri'iAöncloiuin mitteilten, wurde die Wir-kung dieser Inäicss aufgehoben und erklärt, daß nur die von der imCensurgesetz eingesetzten Censur untersagten Bücher als verboten anzu-sehen seien. Im Jahre 1783 (16. Oktober) wurden Ankündigungen vonAblässen, Titularfesteu u. dcrgl., 1784 Missalicn, Antiphonalien undandere zu einer Ordcnsvcrfassung gehörige Werke der weltlichen Censurunterstellt, 1786 wurde der Druck der Verkündigung von Ablässen, derenWirkung sich auch auf die Seelen im Fegfeucr erstrecken sollte, 1787 dieErwähnung solcher Ablässe in Kalendern, Direktorien und Breviaricnverboten.
Eine Reccnsur des Theresianischen Katalogs war einesteils schondamit vollzogen, daß die bisher Di-M sensäain, Lontiiumntidus, Liu-Mis (sehr bald auch ^.catlwliois) beschränkten Bücher völlig freigegebenwurden; sie bezog sich aber auch auf die unter Maria Theresia mitschlichtem Oktwimtur verbotenen Bücher, indem der Thcresianische Katalogdurch einen neuen ersetzt wurde. Schon im Oktober 1781 waren Au-toren wie Abbt, Bernis, Bodmer, Bürger, Chesterfield, Home, Hut-chinson, Jakobi, Jsclin, Mendelssohn, Michaelis, Schröck!), Süßmilch,Aorik vom Banne losgesprochen.
Die Centren des Geflechtes, das bestimmt war, die aus dem Aus-land nach Österreich eingeführten Bücher aufzufangen, waren die Revi-sionsämter. Hier schuf Joseph umgekehrt Erleichterungen, indem er dieBehörden vermehrte. Zur Erleichterung der Büchercinfuhr und Ab-schaffung allen gehässigen Zwanges und Umtriebes hatten die Grenz-bchörden die eintreffende» Büchcrballen jetzt nicht mehr an das Nevisions-amt der Provinz, sondern an das Krcisamt anzuweisen, in dessen Bezirkder Eigentümer oder Übcruehmer der Bücher wohnte. Die Krcisämtcrerhielten regelmäßig die vicrzehntägigen Verzeichnisse der Hofkommission