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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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L.Kapitel: Die Ceiyurveryaltnisse,

sie sichteten danach die eintreffenden Bücher und verabfolgten ohne wei-teres die erlaubten; die verbotenen, ncuvorkommendcn oder zweifelhaftenverzeichneten sie und unterbreiteten das vom Eigentümer unterzeichneteVerzeichnis der Landesstcllc; die Bücher blieben bis zur Entscheidungderselben beim Kreisamt. Die ncucrschiencnen wissenschaftlichen undartistischen Schriften aber, deren Titel schon anzeigte, daß sie nichtswider Staat, Religion und gute Sitten enthielten, wurden nach vor-läufiger Anzeige an die Landesstellen den Parteien sofort hinausgegeben.Diese auf die Büchcrcinfuhr bezügliche Bestimmung ist das äußerste fürganz Österreich gültige Ziel, bis zu dem sich die Wirklichkeit den vielweitergehenden Ideen der denkwürdigenGrundregeln", die Joseph vorAntritt seiner Alleinherrschaft aufgesetzt hatte, annäherte; denn nach ihnensollten das ganze juridische, medizinische und militärische Fach und allebloß Wissenschaften oder freie Künste betreffenden Schriften mit Aus-nahme derjenigen, welche unter einfachem Titel weltkundig gefährlicheund unleidliche Sätze enthielten, aller Broschüren der Marktschreier undAlchimisten, der Schriften über geistliches Recht, allgemeines oder deutschesStaatsrecht und aller unter dem Titel NölanMS herauskommendenals zur Censur ungeeignet von dieser befreit sein. Der Buchhändlerkonnte dem Kreisamt aber auch Verzeichnisse von Büchern, deren Über-sendung er erst erwartete, einreichen, die dann von diesem ebenfalls derLandcsstclle eingesandt wurden,um die Entscheidung bei Ankunft derBücher schon in Händen zu haben, und dadurch diesem Geschäfte allenmöglichen Vorschub zu geben".

Was die Personalvisitation der Landcseinwohncr betrifft, so machteJoseph einen kräftigen Strich durch die zum Teil geradezu skandalösenBüchcrvisitationen, das inquisitionsmäßigc Spitzeltum und die Bücher-riecherei, namentlich der Geistlichen, durch den Grundsatz: Die Censurbezieht sich nicht auf Privateigentum. Den Geistlichen wurde verboten,sich überhaupt mit Büchcrvisitationen zu befassen oder Bücher in Be-schlag zu nehmen (4. Oktober 1781 und 15. August 1782), und denOrdinariaten aufgetragen, die früher in Beschlag genommenen akatholi-schen Bibeln, Postillcn, Gebet- und Gesangbücher, soweit sie nicht ver-brannt und in den sogenannten Kctzerbibliotheken der Klöster noch vor-handen waren, den Eigentümern zurückzustellen (12. Oktober 1782).Die Hofdekrete vom'6. Juni 1783 und 11. Februar 1784 schoben den