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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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6. Kapitel: Die Censurverhältnissc,

angehörigen von der betreffenden Landcsstclle gestattet oder verworfenwurden. Nur alle zum Gebrauch der Schulanstalten bestimmten Schriftenmußten nach der spatern Hofentschlicßung vom 14. Februar 1785 ohneAusnahme nach Wien gehen, und zwar an die Studien-Hofkommission,die übrigens damals mit der Büchcrcensurhofkommission vereinigt war.Die Anschlagszettel endlich, Zeitungen, Gebete u. dergl. bedürfen keinesAttestates und sind bei jeder Landesstellcnur kurz zu untersuchen";die Gebete sollen demechten Geiste der Kirche angemessen" sein. Durchdie Begünstigung des Zeitungswescns, des in- und ausländischen, die mitdem Grundsatze des dritten Paragraphen so verwandt ist, sticht das Jo-scphinische Jahrzehnt auffallend von der vorangehenden Zeit und derZeit, die ihm folgen sollte, ab. In der That waren unter Joseph fastalle auswärtigen Journale und Zeitungen von einiger Bedeutung erlaubt;1789 wurden alle auswärtigen Journale, dienützliche Anzeigen oderBeitrüge für das Reich der Gelehrsamkeit" enthielten, auch von demvorgeschriebenen Stempel befreit. Im Jahre 1788 wurde dann derCensurgcschästsgang für die Provinzen dadurch modifiziert, daß die Censurfür alle Manuskripte in Wien nachgesucht werden konnte; der Landesstellebrauchte nur vor der Aukündiguug zum Verkauf die Anzeige über dieerhaltene Hofcensur vorgelegt zu werden. Die Absicht war die eiucr größerninhaltlichen Vereinheitlichung der Censierung; die Bestimmung gewährteaber auch eine gewisse Wahl, eine gewisse Möglichkeit, mißliebige Sen-soren zu vermeiden, und ist von dieser Seite her besonders im zweitenViertel des 19. Jahrhunderts nicht ohuc Bedeutung gewesen.

Die Joscphinischc Censur vollzog aber auch den letzten Schritt,nämlich die Aufhebung der Censur überhaupt, wenn auch nur für Wien selbst. Das geschah durch die Hofdekrete vom 24. und 26. Februar,vom 1. und 13. und endlich vom 14. April 1787. Eine Bestimmung,die Bogenzahl betreffend, war damit nicht verbunden. Insofern jederin Wien drucken lassen konnte, erstreckte sich diese wichtige Erleichte-rung auf die ganze Monarchie; unmittelbar in der Provinz ein-geführt aber wurde sie nicht. Um der Verbreitung ohne Censur ge-druckter und nachmals verworfener Bücher Einhalt zu thun, wurdederjenige, welcher das nicht zugelassene Werk zur Censur gebracht hatte,für die Nichtverbreitung im Lande mit fünfzig Gulden pro Exemplarhaftbar gemacht.