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1782 dennoch eine hier perhorreseierte „Modification": das Dekret er-teilte Landesstellen und Kreisümtcrn die Vollmacht, verbotene Schriften,die „nicht eben einen ganz unsittlichen Inhalt" hätten, „bescheidenenoder gelehrten Particulicrs" zu bewilligen.
Die Censur iu den Provinzen hatten die Landesstellcn. Die lästigeThcrcsianische Bestimmung, daß die Handschrift in einem doppeltenExemplar zur Censur eingereicht werden mußte, die niemals in einemandern Staate weder früher noch später bestanden hat, behielt Josephzwar im Anfange noch bei, hob sie aber 1788 auf und verpflichtete da-für den Drucker, das mit dem Jmprimamr versehene Manuskriptbei einer Strafe von drei Ncichsthalcrn für etwaige Untersuchungenaufzubewahren. Sehr merkwürdig zum Teil und außerordentlich be-zeichnend für den Geist des Joscphinischen Censurwescns war die Artund Weise, in der der Kaiser eine Kontrolle der Provinzialccnsur gleich-sam von unten und von oben her organisierte. Wir müssen hierzudie Klassifikation der litterarischen Produkte vorausschicken, die Josephin Absicht aus die Censur vornahm. Das Gesetz teilte sie in dreiKlassen: in Werke von „einiger Bedeutung, welche auf Gelehrsamkeit,Studien und Religion einen wesentlichen Einfluß haben", in „minderwichtige Dinge, und die nicht ganze Werke ausmachen", nnd endlich„Anschlagszettcl, Zeitungen, Gebete u. dergl.". Hatte ein Autor in derProvinz ein Manuskript verfaßt, das der ersten und zweiten Klasse zu-gehortc, so hatte er es zunächst einem beliebigen, von ihm selbst ausge-wählten, „der Materie gewachsenen Gelehrten, Professor, geistlichen oderweltlichen Obcrhcmpte" zur Begutachtung zu übergeben. Es warenBeurteiler, die mit der offiziellen Ccnsurmaschine nichts zu thun hatten.Das Gesetz machte sie für ihr Urteil in keiner Weise verantwortlich, esverlangte von ihnen keinerlei weitere besondere Eigenschaften, es empfahlihnen nicht einmal besondere Aufmerksamkeit, Strenge oder Wachsamkeit.Nur von der mit seinem Namen unterzeichneten Beglaubigung eines solchenBeurteilers begleitet, „daß nichts wider die Religion, die guten Sittenund die Landesgesctze darin enthalten, und dasselbe demnach der gesundenVernunft angemessen sei", konnte der Verfasser seine Handschrift bei derCcnsurbchörde einreichen. Und zwar mußten sämtliche der ersten derdrei oben unterschiedenen Klasseu angehörigen Manuskripte unmittelbaran die Wiener Hnuptkommission gehen, während die der zweiten Klasse