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6. Kapitel: Die Censurvcrhültnissc,
Das Censurgesetz vom 11. Juni 1781 gebietet Nachsicht gegen alleWerke, in denen sich „Gelehrsamkeit, Kenntnisse und ordentliche Sätze"vorfinden. Es verbietet zweitens diejenigen Werke, welche die katholischeoder christliche Religion überhaupt „systematisch angreifen" oder verspotten,lächerlich oder durch „abergläubische Verdrehung der Eigenschaften Gottesund unechte schwärmerische Andächtelcien verächtlich" machen. Der be-rühmte dritte Paragraph lautet wörtlich: „Kritiken, wenn es nur keineSchmähschriften sind, sie mögen nun treffen, wen sie wollen, vom Landes-fürsten bis zum Untersten, sollen, besonders wenn der Verfasser seinenNamen dazu drucken läßt, und sich also sür die Wahrheit der Sache da-durch als Bürgen dargestellt, nicht verboten werden, da es jedem Wahrheits-liebenden eine Freude sein muß, wenn ihm solche auf diesem Wege zu-kommt". Die Anonymität, die hier, wenn auch schon in einigermaßenunsicherer Weise, zugelassen wurde, ward übrigens bald darauf (26. Februar1782) verboten; nur bei wahrhaft nützlichen Schriften, die der Verfasserdennoch erhebliche Gründe hatte, nicht unter seinem Namen zu veröffent-lichen, konnte sie gestattet werden. Später untersagte Joseph auch diePscudonymitüt. Das Gesetz bestimmt viertens, daß ganze Werke, perio-dische Schriften, wenn sie nutzbare Dinge enthalten, wegen einzelner an-stößiger Stellen nicht verboten werden sollen. Würde aber das Stückeiner periodischen Schrift verboten, so sollte es denen, die sich für dasganze Werk subskribiert oder zu seinem vollständigen Ankauf hätten vor-merken lassen, trotzdem verabfolgt werden, wenn es nur die Religion,die guten Sitten oder den Staat und den Landesfllrstcn nicht „gerademauf eine gar anstößige Art" behandelte. Der fünfte Paragraph endlichräumt mit der moralisch-politisch-intellektuellen Bevormundung auf.Nicht nur — wie ja schon aus dem ersten Paragraphen hervorgeht —sollen für bloß gelehrte Werke die Censurformeln Lrga sedeünm, Lonti-mmntidus, Lrutiitis, ^.ekMoUeis wegfallen, es soll überhaupt zwischenerlaubten und verbotenen Büchern „keine Einschränkungs-Modification,wie sie immer bisher Namen hatte," mehr stattfinden; mit einer einzigenAusnahme: den „wenigen akatholischcn Büchern, die zum Unterricht undder Lesung des gemeinen Mannes geeignet sind"; sie sind nur den be-treffenden Glaubensgenossen gegen Erlaubnisschein zu verabfolgen. Auchdiese letzte „Einschränkungsmodification" aber wurde bald darauf nochbeseitigt. Andrerseits freilich zeigt das Hofdckret vom 21. September