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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Censur in Österreich unter Maria Theresia und Joseph II.

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ist ein beredtes Zeugnis für die damalige Lage der Zeitungsprcsse inÖsterreich ; hundert Dukaten in Gold wurden den Denunzianten der un-bekannten Verfasser nebst Vcrschweigung ihres Namens zugesichert. Wasdie gedruckten inländischen Zeitungen betraf, so durfte dasWienerDiarium" (die 1703 gegründete spätereWiener Zeitung ") nur solcheinländische Nachrichten über Staatsangelegenheiten bringen, die die Hos-stellen ihm wöchentlich zuwiesen (31. März 1769), und die Geistlichkeitbetreffende Artikel durften ohne allerhöchste Erlaubnis in keinem Zeitungs-blattc erscheinen (26. Mai 1769). Eine in ihrer Wirkung von Publikumund Buchhandel auch dann, wenn die angehaltenen Schriften schließlichnicht verboten wurden, aufs schwerste empfundene Behandlung aberfanden an den österreichischen Grenzen auch die hereinkommenden Bücher.Nachbisheriger guter Beobachtung" waren alle nach Wien geführtenBücher ohne Unterschiedvon der Regierung einverständlich mit derK. k. Ministcrial-Banko-Dcputation" auf der Hauptmaut genau ein-zusehen; bei erheblichem Anstand war die Kaiserin zu befragen. KeinBuch so schildert ein zeitgenössischer österreichischer Schriftsteller, Pclzcl,die Censur unter Maria Theresia in den siebziger Jahren, und wennes von Steinkohlen oder Hufbeschlag handelte, durfte ins Land gebrachtoder verkauft werden, ohne zuvor in der Censur eineContumaz voneinigen Monaten" ausgehakten zu haben.

Die Schärfe und Schwierigkeit, sich wissenschaftliche Hilfsmittelzu verschaffen", fährt Pclzel fort,schreckten den Gelehrten von derFortsetzung ab, und die Musen standen schon in Bereitschaft, der Bar-barei Platz zu machen, wenn sie der Monarch Joseph II. durch eineweise Einrichtung nicht wieder zurückgerufen Hütte."

Das Ziel der Joscphinischcn Ccnsurgesetzgebuug war die Verein-fachung und Centralisierung ihrer Administration, die Herrschaft frei-sinniger Grundsätze, der Bruch mit dem bisherigen Bevormundungs-systcm, die Emancipation von der geistlichen Censur. Die Provinzial-ccnsurkommissionen wurden aufgehoben. In jeder Provinz wurde dasbisherige Büchcrrevisionsamt beibehalten, denen später zur Erleichterungdes Verkehrs noch die Kreisämter jeder Provinz beigesellt wurden; anStelle der Provinzialbüchcrcensurkommission trat die Landcsstelle derProvinz, in eigentümlicher Verbindung mit einer Art von Volkscensur.