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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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6. Kapitel: Die CeiisurvcrlMtnissc.

brcnnung getroffen wurden, und daß man die geistige Bevormundungbis auf die höchstgcbildctcu Personen erstreckte. Bon der Revision dernach Wien geführten Bücher auf der Hauptmaut waren, nachdem früherder Rcichshofrat nicht censurpflichtig gewesen war, nicht einmal diean dm Reichshofrat oder einzelne seiner Mitglieder gerichtetenBücher, sogar die von Frankfurt eingesandten Pflichtexemplare nicht aus-genommen, ja über die an den Ncichshofrat oder einzelne Neichshofräteeinlaufenden Bücher war dem Regenten monatlich einebesondere Spcci-fication" mit Angabe der Adressaten einzugereichcn (Verordnung vom4. Juli 1750).

Es war bei solchen Tendenzen der Büchcrpolizci unumgänglich, daßhinsichtlich der Lcscrwclt denn doch gewisse Unterschiede gemacht werdenmußten'. Man führte dazu die halben Verbote ein, d. h. wies gewisseBücher einer der folgenden vier Gruppen zu: Di'M sedeäam (nur gegcubesondcrn Erlaubnisschein), LiuMis (nur den Gelehrten), ^.e^liolicis(nur den Protestanten) und Oontiuulmtidus (nur Abonnenten auf größereWerke), die alle gegen besondere Erlaubnisscheine verabfolgt wurden.DerSchein" lautete:Unterzeichneter ersucht eine hochlöbl. K. K. Hof-Polizeystelle um Verabfolgung des verbotenen zurückbehaltenen Buchs . . .zu seinem alleinigen Gebrauche, als wofür er sich, und daß er gedachtesBuch auf keine Weise weder zum Lesen, noch als Eigenthum an Andreüberlassen wolle, unter Dafürhaftung verbürgt." ^

Selbstverständlich, daß bei solchen Verhältnissen die Tagcspresse derschärfsten Überwachung ausgesetzt war. Für die österreichische Presse selbstwar das nicht schwer, denn sie war nicht der Rede wert. Aber mitwelchen Hecken und Verhauen waren für die österreichischen Unterthanendie ausländischen Zeitungen umgeben! Die Einfuhr aller privilegiertenZeitungen war allerdings gestattet (7. Juli 1753); bei der Einfuhrmußten sie aber der Biicherrcvisions-jiommission überantwortet werden,zu ihrem Verkaufe waren ausschließlich die k. k. Postämter berechtigt(17. Mai 1751), und wenn sie ärgerliche oder gotteslästerliche Stellenenthielten, so wurde umgehend wegen Bestrafung des Verfassers undDruckers an die betreffende Obrigkeit Anzeige erstattet (18. August 1753).Die mit Beginn der fünfziger Jahre wieder anhebende erbitterte Ver-folgung dervielen" geschriebenen Zeitungen, die gegen Bezahlung indie Kaffeehäuser geliefert und in Briefform zur Post gegeben wurden,