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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Bayrische Ccusur bis zur Revolution.

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1775 Gutachten darüber forderte, ob es bei dem fortgesetzten starkenVerschleiß verbotener Bücher nicht geraten sei, die Bestimmung desGeneralmandats vom 1. August 1769, die später wieder abgeschafftworden sei, wieder einzuführen: daß alle Bücher vor dem Verkauf andas Censurkollcgium abgegeben werden müßten, erklärte der Referentdes Kollegiums, die Ausführung jenes Mandats sei geradezu unmöglich.

Das Censurkollegium wies wiederholt darauf hin, daß nicht dieBevormundung des regulären Buchhandels, sondern der Kampf gegenden Unfug des Hausierens der Kraxenträger und Dissertationshändlcrdas Wesentliche sei; das genannte Mandat schreibt vor, daß diese Händlerkünftig nur die in einer vom Kollegium ausgefertigten Spccifikationenthaltenen Schriften verlaufen dürfen. Das Censurkollegium wehrtesich ebenso nach Kräften gegen jede Beeinträchtigung der Stellung, dieihm die Mandate von 1769 zugewiesen hatten, und wie sie die letzten,einer der Hierarchie günstigem Politik wieder zulenkendcn NcgicrungsjahrcMaximilian Josephs brachten; freilich vergeblich. Als im Jahre 1775die Einsendung aller ins Rcligions- und Kirchcnwcsen einschlagendenDruckschriften aci inlimuw verordnet wurde und das Kollegium sich da-gegen verwahrte, wurde es derb abgefertigt und angewiesen, überhauptbeihcickligcn Materien" höchsten Orts anzufragen, und eine neue Vor-stellung hiergegen war ebenso erfolglos.

Der zunehmende Druck in den letzten Regierungsjahren MaxJosephs war nur eine leichte Vorbereitung auf die Zeit, die mit demRegierungsantritt Karl Theodors, des pfälzischen Kurfürsten, anbrechensollte. Jetzt hatte es das frcidcnkcndc Censurkollegium Max Josephsmit einem Hofe zu thun, an dem im Jahre 1773 war der Jesuiten-orden aufgehoben worden der Exjcsuitismus herrschte, an der Spitzeder fanatische Beichtvater des neuen Kurfürsten von Pfalzbaycrn, ?. Frank.Kein Buch, ohne Ausnahme, durfte ohne die genaueste Prüfung undBeurteilung des Censurkoltegiums in bayrischen Landen gedruckt, vonBuchhändlern verkauft oder sonst divulgiert werden; Aufsätze, welche diekurfürstlichen Staaten sowie das Glaubens- und Rcligionsgeschäft auchnurindirekt" betrafen, waren nur nach Einsendnng mit gutachtlichemBericht an höchste Stelle und erhaltener höchster Resolution resp. nachBeratung mit einem Ordinariat znm Drucke zugelassen; war frühernur in zweifelhaften Fällen, so war jetzt über jedes einzelne Werk