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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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1. wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht;

2. wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rech-nung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht;

3. wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einenrechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nacherheblichen Zeit unterläßt;

4. wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oderdurch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtungseiner Dienste verhindert wird;

5. wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehr-verletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht;

6. wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt.

Art. 83. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des

Handelsgewerbes GesindediensteZ verrichten, hat es bei den für das Gesinde-dienstverhältniß geltenden Bestimmungen?) sein Bewenden.

Siebenter Titel.

Von dm Handelsmäklern oder Sensalen.

Art. 66 . Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Ver-mittler für Handelsgeschäfte.

Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegendenPflichten getreu erfüllen wollen?).

Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln.für Auftraggeber Käufe undVerkäufe über Waaren, SchiffeZ, Wechsel, inländische und ausländischeStaatspapiere', Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträgeüber Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen,sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffendeGegenstände?).

Durch die übertragene Geschäftsvermittelung?) ist ein Handelsmäklernoch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere imVertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

1) d. h. ausschließlich mechanische Dienste (M. 33).

2) und für den Fall, daß ihnen besondere Aufträge ertheilt werden, bei denallgemeinen Grundsätzen über Vollmachten (M. 35).

b) Ein Mäkler soll nicht von Zahlungsunfähigen Aufträge annehmen, keinebetrügerischen Mandate vollziehen u. s. w. (P. 124). Er hat jeder Partei überdie thatsächlichen Verhältnisse auf Befragen wahre Angaben Hn machen (P. 152).

*) auch über Schiffsparten (P. 114).

°) z. B. Darlehen (P. 114).

°) auch in der Regel nicht durch Uebergabe von Waaren, Rechnungen oderQuittungen (P. 151).