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Art. 783. Es können insbesondere versichert werden:das Schifft;die Fracht 2);die Ueberfahrtsgelder ;die Güter;die Bodmereigelder;die Havereigclder §);
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrts-gelder oder Güter dienen°) ;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Ge-winn (imaginäre Gewinn);die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
3032, 3039, 3066, 3097, 4230). — Die Fähigkeit der Kontrahenten zum Abschlußdes Versicherungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.Mäkler dürfen nach Art. 69 Nr. 1 und 271 Nr. 3 Versicherungen nicht ertheilen<M. 330,.
Mit der Versicherung des Schiffs, der Ladung u. s. w. bezeichnet man dieVersicherung des Eigenthumsintcresse oder eines mit diesem gänzlich zusammen-fallenden Interesse Hz. B. des Interesse des Käufers, an welchen die Traditionnoch nicht erfolgt ist) an jenen Gegenständen HP. 3058, 3111 ff., 3132, 4232).Wenn ein anderes Interesse versichert werden soll, muß dies dem Versicherer beiEingehung des Vertrags angezeigt werden (P. 3111 ff., 3123, 4232t. Vgl. zu Art. 797,.799, 803. — Die ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Interesse hat die Un-wirksamkeit des Vertrags zur Folge, wenn angenommen werden muß, daß einKonsens über den Gegenstand desselben gar nicht vorhanden sei, z. B. wenn derVersicherte nur eine Bodmereifordernng hat versichern wollen, und einfach dasSchiff versichert hat; — wenn ein Mitrhedcr den für die Ausrüstung des Schiffsgeleisteten Vorschuß lediglich als solchen und nicht als AnSrüstnngskosten versichernläßt, dadurch aber gleichwohl nicht blos sein Interesse, sondern auch das Interesseder Mitrheder an der Sicherstcllung der Ausrüstnngskosten gegen Seegcfahr deckenwill (P. 4281). In vielen Fällen aber wird man in der ungenauen Angabe desInteresse nur eine Verletzung der dem Versicherten obliegenden Anzeigesfflicht findenkönnen <P. 3619 f., 3630 so
2) 3) Vgl. Art. 829 Abs. 3. — Von der Versicherung der Ueberfahrtsgeldergelten, sofern nicht etwas Besonderes darüber bestimmt ist (s. Art. 829 Abs. 2),alle Bestimmungen über die Versicherung der Fracht: s. Art. 678 (P. 3027, 4271,4381, 4393).
4) — d. h. die Gelder, welche nach Einleitung eines Unternehmens zur See,vor dessen Beendigung, in Folge eines Seeunfalls aufgewendet werden müssen(P. 82710 — Die Frage, wann und von wem die Havereigclder versichert werdenkönnen, ist nach dem allgemeinen Grundsätze des Art. 782 zu entscheiden (P. 3002 f.>
ch Die Forderungen müssen mit dem der See anvertrauten Gegenstand ineinem besonderen Verband als Pfandfordcrnngcn, Schiffsschuldcn u. dgl. stehen(P. 3122 f., 4234). Die Frage, wegen welcher anderen Forderungen etwa nocheine gültige Seeversicherung genommen werden kann, ist offen gelassen (P. 3122,3132 f.)